Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022

Unter Datum vom 06.12.2020 wurde im Bundesgesetzblatt die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022“ vom 30.11.2021 veröffentlicht.

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 82/2021 vom 06.12.2021) tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung im Vorjahr angepasst. Das maßgebliche Jahr für die Rechengrößen 2022 ist also das Jahr 2020.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent.
Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern.
Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Für das kommende Jahr ergeben sich folgende maßgebliche Werte(zum Vergrößern bitte anklicken):

Download Rechengrößen_Sozialversicherung_2022

2021-12-08

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