Corona-Pandemie: Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung um weitere drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die Regelung tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und soll dann ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Angesichts der leichten Übertragbarkeit des Coronavirus und der immer noch zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren.
Auch im Hinblick auf die Erkältungs- und Grippesaison müssen Arztpraxen weiter entlastet werden. Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden.

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Patienten erhalten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für maximal eine Woche, die ihnen per Post zugestellt wird. Die AU kann bei fortdauernder Erkrankung einmalig um sieben Tage verlängert werden.

Diese Ausnahmeregel gilt aber nur für Erkältungen oder grippale Infekte.

Zudem gilt:
Wer in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatte, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde, oder sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten hatte, erhält keine telefonische Krankschreibung.
Personen mit typischen Covid-19-Symptomen und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege sollten vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden:
www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

2021-12-07

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