Ralph Schipke

BAG: Kürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Zeiten der Kurzarbeit

Das BAG hat am 30. November 2021 entschieden, dass für die Urlaubsberechnung Kurzarbeit zu berücksichtigen ist, wenn Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausfallen.

Im verhandelten Verfahren streiten die Parteien über die Kürzung von Urlaub aufgrund von Kurzarbeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe an drei Tagen die Woche beschäftigt. Umgerechnet steht ihr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 14 Urlaubstagen zu.

Infolge der Corona-Pandemie musste im Betrieb der Beklagten ab April 2020 Kurzarbeit eingeführt werden. Im April und Mai 2020 wurde der Klägerin noch bestehender Resturlaub gewährt, im Juni, Juli und Oktober 2020 befand sie sich durchgehend in Kurzarbeit Null und im August und September 2020 erhielt sie 11,5 Urlaubstage. In den Monaten November und Dezember 2020 hat sie an fünf Tagen gearbeitet.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere 2,5 Arbeitstage Urlaub. Sie ist der Ansicht, konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge vor allem im Interesse des Arbeitgebers und könne keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch haben.

Die Beklagte lehnt die Entstehung von Urlaubsansprüchen mangels geleisteter Arbeitspflicht ab.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das BAG hat nun entschieden, dass Zeiten der Kurzarbeit zu einer Neuberechnung des Urlaubsanspruchs führen können. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass Zeiten mit Arbeitspflicht einen Urlaubsanspruch entstehen lassen. Hierbei seien aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nicht zu berücksichtigen, vielmehr rechtfertigen diese eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.
Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen.

(BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 2 AZR 225/21, Pressemitteilung)

Mit der Entscheidung des BAG ist nun erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit getroffen worden. Die Entscheidung knüpft an die überwiegende Auffassung im Schrifttum sowie die Rechtsprechung des EuGH an.

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

2021-12-03

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