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Ab 01.01.2022 zusätzliche Angaben in den Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Ab 1. Januar 2022 wird das Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte um einige zusätzliche Angaben erweitert. Diese sind vom Arbeitgeber beim Beschäftigten abzufordern. Die Nachweise zu den Angaben sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
  • Steuerdaten für geringfügig entlohnte Beschäftigte
    Die Minijob-Zentrale zieht neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die einheitliche Pauschsteuer aus geringfügigen Beschäftigungen ein und leitet diese der Finanzverwaltung weiter. Um die Überprüfung der weitergeleiteten Steuereinnahmen zu unterstützen, werden die Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Personengruppe 109 ab 1. Januar 2022 um Angaben zur Besteuerung der Beschäftigung ergänzt. Zu übermitteln ist dann, ob die Pauschsteuer in Höhe von 2 % gezahlt wurde (Kennzeichen=1). Dies ist nicht der Fall, wenn die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 %, die Steuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern abgeführt wurden (Kennzeichen=0).
    Darüber hinaus sind die Steuernummer des Arbeitgebers und die Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Beschäftigten anzugeben. Hat die Steuerverwaltung im Einzelfall keine Steuernummer oder Steuer-ID vergeben, ist eine Meldung technisch auch ohne diese Angaben möglich. Die zusätzlichen Angaben sind bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31. Dezember 2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben.
  • Krankenversicherungsschutz für kurzfristig Beschäftigte
    Um zu erfahren, wie kurzfristig Beschäftigte krankenversichert sind, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2022 für Beschäftigte mit Personengruppe 110 in den Anmeldungen (Abgabegründe 10 und 40) anzugeben, ob der Beschäftigte für die Zeit der Beschäftigung gesetzlich (Kennzeichen=1) oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert (Kennzeichen=2) ist. Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Beschäftigte sind gesetzlich krankenversichert, wenn eine Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (z. B. als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt wird. Die private Absicherung kann bei jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehen, unabhängig davon, ob dieses in Deutschland zugelassen ist. Es genügt auch eine Gruppenversicherung über den Arbeitgeber. Anderweitig abgesichert sind Beschäftigte, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben.
  • Rückmeldung von Vorbeschäftigungszeiten für kurzfristig Beschäftigte
    Ab 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale an den Arbeitgeber unverzüglich nach der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten mit Personengruppe 110, ob im Kalenderjahr der Verarbeitung der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung besteht oder bestanden hat. Der Arbeitgeber soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung zu überprüfen und, sofern diese überschritten werden und die Tätigkeit damit sozialversicherungspflichtig wird, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden. Grundlage der Rückmeldung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung. Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie erfolgt nicht. Die Daten der Rückmeldung sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
  • Abruf von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für geringfügig Beschäftigte
    Ab dem 1. Juli 2022 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier von einem elektronischen Verfahren abgelöst. Vorerst werden dabei ausschließlich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte berücksichtigt. Nachdem der Beschäftigte den Arbeitgeber in gewohnter Weise über die Arbeitsunfähigkeit informiert hat, ruft dieser die entsprechenden Zeiten nach § 109 SGB IV elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse ab. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber daraufhin unverzüglich elektronisch u. a. die Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, zum Datum der Feststellung und ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt. Zu beachten ist, dass auch der Abruf von Arbeitsunfähigkeitszeiten für geringfügig Beschäftigte bei der tatsächlichen gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten und keinesfalls bei der Minijob-Zentrale zu erfolgen hat. Um am Verfahren teilnehmen zu können, ist demzufolge die zuständige gesetzliche Krankenkasse künftig auch für geringfügig Beschäftigte zu erheben und im Entgeltabrechnungsprogramm zu speichern.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

2021-12-02

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