Ralph Schipke

Neue Blue-Card-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die neue Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Driftstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (EU Blue-Card) wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Richtlinie (EU) 2021/1883 tritt am 17. November 2021 in Kraft. Sie hebt zwei Jahre nach Inkrafttreten die Richtlinie 2009/50/EG auf. Die Mitgliedstaaten haben bis dahin Zeit, alle erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuführen, um die Richtlinie umzusetzen

Die neue Blue-Card-Richtlinie enthält eine Reihe von Verbesserungen und Neuerungen, u. a. folgende:

  • Die Standard-Gültigkeitsdauer der Blue-Card soll in allen Mitgliedstaaten auf mindestens zwei Jahre festgesetzt werden (vorher ein bis vier Jahre).
  • Die Mindestdauer des Arbeitsvertrags wird auf sechs Monate (bisher mindestens ein Jahr) gesenkt.
  • Die Gehaltsschwelle sollen die Mitgliedstaaten – nach Anhörung der Sozialpartner – auf mindestens 100 %, aber nicht mehr als 160 % des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat (zuvor mindestens 150 % ohne Obergrenze) senken. Abweichungen sind für Mangelberufe (ISCO-Gruppen 1 und 2) sowie Personen mit einem Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre möglich (hier: mindestens 80 % der festgelegten Gehaltsschwelle, die in keinem Fall niedriger als 100 % des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat sein darf.
  • Der Anwendungsbereich wird auf Personen erweitert, die internationalen Schutz genießen sowie hochqualifizierte Arbeitskräfte im IKT-Bereich, die ihre Fähigkeiten durch mindestens drei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre erworben haben.
  • Kurzfristige Mobilität (Geschäftsreisen) innerhalb der EU von bis zu 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen bedarf keiner Genehmigung mehr.
    Langfristige Mobilität soll nach zwölf Monaten möglich sein (bisher 18 Monate). Anträge auf Langzeitmobilität sollen innerhalb von 30 Tagen bearbeitet werden (bisher 90 Tage).
  • Wechseln Blue-Card-Inhaber nach dem ersten Jahr den Arbeitgeber, muss ein solcher Wechsel nur vom Blue-Card-Inhaber oder seinem künftigen Arbeitgeber der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Eine Arbeitsmarktprüfung entfällt, wenn Drittstaatsangehörige nach einem Jahr den Arbeitgeber wechseln – dies gilt auch für Familienangehörige.
  • Nebenberufliche Tätigkeiten von Blue-Card-Inhabern (inklusive selbstständiger Tätigkeiten) dürfen durch die Mitgliedstaaten erlaubt werden.
  • Blue-Card-Inhaber, die seit weniger als zwei Jahren im Besitz einer Karte sind, können maximal drei Monate Arbeitslosenzeiten kumulieren bevor ihnen die Blue-Card entzogenen werden kann. Blue-Card-Inhaber, die länger als zwei Jahre im Besitz einer Blue-Card sind, können maximal sechs Monate Arbeitslosenzeiten kumulieren.
  • Aufenthaltszeiten als Studierende, Forschende und Begünstigte des internationalen Schutzes oder hochqualifizierter Arbeitnehmer im Rahmen einer nationalen Aufenthaltserlaubnis können bei der Berechnung der für einen langfristigen Aufenthaltstitel für den Blue-Card-Inhaber erforderlichen Aufenthaltsjahre kumuliert werden

2021-11-16

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