Ergebnisse der Gesundheitsministerkonferenz am 04. und 05. November 2021

Die vierte Welle der Corona-Pandemie hat deutlich Fahrt aufgenommen. In der vergangenen Woche fand deshalb eine weitere Gesundheitsministerkonferenz statt.

Im Ergebnis der Beratung zur aktuellen pandemischen Lage wurden u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Bund und Länder betonen gemeinsam, dass Auffrischimpfungen vorangetrieben und zeitnah durchgeführt werden müssen. Dies gilt insbesondere für die von Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz erfassten Personengruppen, wobei vor allem Alten- und Pflegeheime in den Fokus zu nehmen sind.
  2. Bund und Länder gehen davon aus, dass Auffrischimpfungen zeitnah und flächendeckend durch die niedergelassene Ärzteschaft angeboten und weiter in die Regelversorgung überführt werden. Zur Sicherstellung des Impfangebots kommen gemäß dem GMK-Beschluss vom 28. Juni 2021 ergänzende staatliche Impfangebote, insbesondere mobile Impfteams zum Einsatz, die von den Ländern koordiniert werden.
  3. Besonders sollten ältere Personen, Menschen mit Vorerkrankungen und medizinisches und pflegerisches Personal sechs Monate nach der Zweitimpfung eine Auffrischimpfung erhalten. Ergänzend können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung Auffrischimpfungen grundsätzlich allen Personen angeboten werden, die diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen.
  4. Der Bund wird die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung zeitnah bis Ende April verlängern, sowie die Fortgeltung des § 130 SGB IV prüfen, und sich damit weiterhin an der Finanzierung der staatlichen Impfangebote beteiligen.
  5. Umfassende Testkonzepte für Personal, Besucher und Bewohner von Pflegeinrichtungen sind in den kommenden Monaten weiter unverzichtbar. Pflegeeinrichtungen werden in Herbst und Winter 2021/2022 verpflichtet, einrichtungsbezogene Testkonzepte umzusetzen. Der Bund wird die Rechtsgrundlage (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung) so anpassen, dass die Länder, unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens auch für geimpfte oder genesene Personen eine Testpflicht zum Betreten von diesen Einrichtungen verordnen können. Soweit geimpfte oder genesene Personen einer Testpflicht unterliegen, wird der Anspruch auf kostenlose Tests nach § 4 a TestV erweitert.
  6. Der Bund wird in diesem Sinne eine Anpassung der Teststrategie vornehmen und wird die derzeit geltende Finanzierungsgrundlage für Sach- und Personalkosten über Herbst und Winter verlängern. Der Bund wird aufgefordert, eine Rechtsgrundlage für eine generelle Auskunftspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über ihren Impf- und Genesenenstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber zu schaffen.
  7. Der Bund wird gebeten, eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass die Pflegeeinrichtungen auch ohne Anlass und regelmäßig im Sinne eines Monitorings verpflichtet sind, den zuständigen Behörden Daten und Auskünfte zu den durchgeführten Testungen und zu den Impfquoten der Beschäftigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner zu übermitteln.

Quelle und weitere Informationen: Gesundheitsministerkonferenz

2021-11-08

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