Aktuelles zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und gilt somit zunächst bis einschließlich 24. November 2021.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der 3G- bzw. 2G-Regel in den Betrieben oder bei Kunden stellen sich – vor allem seit dem Wegfall des kostenlosen Bürgertestangebots am 11. Oktober 2021 – arbeitsrechtliche Fragen.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) deshalb ihre FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert.
Zudem hat die DGUV ein Papier mit Handlungshinweisen zum Umgang mit geimpften und genesenen Personen veröffentlicht.

Die Verlängerung und Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dient ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz. Die letzte Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen sind am 10. September 2021 in Kraft getreten und sollen zum 24. November 2021 auslaufen.

Corona-Arbeitsschutzverordnung (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 09.09.2021)

Quelle: u. a. Pressemitteilung BMAS

2021-09-06 (zuletzt aktualisiert am 05.11.2021)

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