Hinzuschätzungen: Ein Umsatzsteuerheft allein erfüllt die Aufzeichnungspflichten nicht

Laut Umsatzsteuergesetz sind Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

Das Umsatzsteuerheft müssen Unternehmer führen, die ein Ambulantes Gewerbe nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetzes (UStG) betreiben, sowie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des UStG , von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird. 
Aus den Aufzeichnungen müssen u. a. die vereinbarten Entgelte für die von Unternehmern ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.

Führen Steuerpflichtige ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem sie die Tageserlöse in einer Summe eintragen, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen, Kassenberichte oder Ähnliches zu führen, erfüllen sie nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten der Einnahmen-Überschussrechnung.

Das hat z. B. das Finanzgericht Hamburg in einem Fall entschieden, in dem ein Steuerpflichtiger einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf Wochenmärkten in Hamburg führte und seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte .
Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebenso wenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte nur Umsatzsteuerhefte, in denen er unter dem jeweiligen Tagesdatum den Tagesumsatz in einer Summe notierte.

Sicherheitszuschlag auf die Umsätze nach Außenprüfung durch das Finanzamt rechtmäßig

Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsätze um einen Sicherheitszuschlag – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.
Laut Beschluss des Finanzgerichts ist das Finanzamt in solchen Fällen berechtigt, die erklärten Umsätze um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

Ein Unternehmer, der ohne gewerbliche Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. So steht es in § 22 Abs. 5 UStG.
Im vorliegenden Fall waren die formellen Mängel so erheblich, dass sie allein eine Schätzungsbefugnis begründen.

Ausgewiesene Tagessumme im Umsatzsteuerheft ohne weitere Untersetzung nicht ausreichend

Zwar ist der Steuerpflichtige als Händler auf Wochenmärkten, der vorwiegend Barumsätze von geringem Wert mit einer Vielzahl unbestimmter Personen erzielt, nicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Umsatzes verpflichtet. Auch konnte er für Umsatzsteuerzwecke seine Barumsätze täglich lediglich in einer Summe erfassen und diese in das Umsatzsteuerheft übertragen. Wie diese Tagessummen jedoch zustande gekommen sind, war den Unterlagen des Steuerpflichtigen nicht zu entnehmen.
Da er keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen geführt hat, hätte er die Tageseinnahmen durch tägliches tatsächliches Auszählen ermitteln und dies in einem Kassenbericht dokumentieren müssen. Da das nicht erfolgte, sind die Aufzeichnungen bezüglich der Erlöse formell nicht ordnungsgemäß.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.6.2018, Az. 2 V 290/17

Hinweis: Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes

Von der Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 UStG i. V. m. § 68 Abs. 1 UStDV folgende Unternehmer befreit:

  • wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 UStG i. V. m. den §§ 63 bis 66 UStDV führen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV).
  • soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 UStG) besteuert werden (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).
  • soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 UStDV).
  • soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen (§ 68 Abs. 1 Nr. 4 UStDV).

Muster Umsatzsteuerheft (Anlage zum Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 30.03.2020)

Für konkrete Auskünfte sollte man sich an das zuständige Finanzamt oder sein Steuerbüro wenden.

2021-10-05

Print Friendly, PDF & Email