Arbeitgeber können Weisung zur Tätigkeit im Homeoffice wieder ändern

In Corona-Zeiten war das Ausweichen ins Homeoffice sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer eine gute Alternative. Was passiert aber, wenn die Corona-Beschränkungen aufgehoben werden und das Arbeiten im Büro wieder möglich ist? Haben Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Homeoffice?

In dieser Frage hat das LAG München laut einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26.08.2021 wie folgt entschieden.

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, kann gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt sein, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Home Office sprechen.
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, an seinem Wohnsitz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Der Arbeitgeber darf unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen.

In dem vom LAG München entschiedenen Fall war der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch Kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt worden.

Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe auch nicht gemäß der seinerzeit gültigen Corona-Arbeitsschutzverordnung bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittelte diese kein subjektives Recht auf Home-Office.

Die Weisung habe auch billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Soweit Arbeitgeber also ihre Angestellten wegen der Coronakrise angewiesen hatten, zeitweise aus dem Homeoffice zu arbeiten, wird dadurch nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Tätigkeit im Homeoffice begründet. Arbeitgeber können ihre Weisung also wieder ändern.

Quelle: LAG München, Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13721

2021-10-05

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