Umsatzsteuer: Nachträgliche Korrektur einer Rechnung

War der Vorsteuerabzug z. B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend (z. B. weil sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind), kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen.

Es besteht aber eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), wenn das Ursprungsdokument umsatzsteuerrechtlich eine Rechnung darstellt. Dies ist der Fall, wenn es folgende Mindest-Bestandteile enthält: Angaben zum Rechnungsaussteller und zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil klargestellt, dass dabei für die Anerkennung eines Dokuments als Rechnung eine ganz allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung („Produktverkäufe“) nicht ausreicht.

Dazu nachfolgende Auszüge aus dem Urteil: „Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe”) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Eine berichtigungsfähige Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben.“

Nach diesen Maßstäben fehlte es im Streitfall an einer berichtigungsfähigen Rechnung. Die dort enthaltene Angabe „Sales Products“ nimmt zwar Bezug auf Produktverkäufe, lässt jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 48/17

2021-09-28

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