Corona: Ende der Entschädigungszahlung für Nichtgeimpfte während Quarantäne

Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist eine Entschädigungszahlung ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben daher am 22.09.2021 einen gemeinsamen Beschluss gefasst und sich auf folgende Punkte verständigt:

  • Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte.
  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

Nachdem eine zunehmende Anzahl von Ländern die Gewährung von Entschädigungen vom Impfstatus abhängig machte, wird ein auf die Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG beschränktes Fragerecht der Arbeitgeber in der Behördenpraxis verankert.

Impfen schützt und ist ein solidarischer Beitrag für ein leistungsfähiges Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in den Betrieben. Arbeitgeber stehen dafür ein, ihren Beschäftigten bestmöglich und nicht nur in der Pandemie zu schützen. Wer sich trotz objektiver Möglichkeit nicht impfen lässt, muss auch die Konsequenzen tragen.
Das darf nicht zu Lasten der Betriebe gehen.

Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22.09.2021

2021-09-24

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