800 Milliarden Euro Verlust durch Schwarzarbeit allein im Jahr 2020

Durch Schwarzarbeit sind den deutschen Unternehmen im Jahr 2020 Umsätze in Höhe von 800 Milliarden Euro verloren gegangen. Das ist zumindest die Schadenssumme, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Rahmen ihrer straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen festgestellt hat.

Die Folgen von Schwarzarbeit bekommen vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) zu spüren. So hat eine Kurzstudie des Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) im Jahr 2019 ergeben, dass 27,5 % der KMUs Erlöseinbußen zwischen 5 und 30 % beklagen. Für Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern gilt das nur zu 16,5 %. Besonders die Baubranche leidet unter Schwarzarbeit: Jede zehnte Bau- und Handwerksfirma beziffert die Umsatzverluste auf bis zu 30 %, so die IW-Studie. Nur 19 % der befragten Unternehmen der Branche gaben an, keine Einbußen durch Schwarzarbeit zu haben.

Werkvertragsrecht, Schwarzarbeit
Besonders die Baubranche leidet unter Schwarzarbeit.

Insgesamt ist Schwarzarbeit hierzulande seltener als in vielen anderen Ländern. So zeigt eine Prognose von Statista zum Umfang der Schattenwirtschaft in ausgewählten Ländern der OECD im Jahr 2021, dass dieser Anteil In Deutschland voraussichtlich 9,6 % des offiziellen BIP beträgt, während der Anteil z. B. in Griechenland 20,3 % oder in Frankreich bei 13 % liegt. Besser stehen z. B. die USA (5,9 %) oder die Schweiz (5,8 %) da.

Was versteht man eigentlich unter Schwarzarbeit?
  • Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer in richtiger Höhe zu entrichten. Verstöße sind strafbar und werden konsequent verfolgt.
  • Illegale Beschäftigung von Ausländern:
    Wer ausländische Staatsangehörige beschäftigt bzw. als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland arbeitet, ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel für Erwerbstätige bzw. eine Arbeitsgenehmigung zu besitzen, muss mit Sanktionen rechnen.
  • Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug:
    Bezieher von Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Hartz IV-Leistungen) sind verpflichtet, Arbeitseinkommen der Stelle mitzuteilen, von der sie die Leistung erhalten. Tun sie dies nicht, nehmen sie die Leistungen zu Unrecht in Anspruch. Es drohen dann empfindliche Strafen. Zudem werden die unrechtmäßig in Anspruch genommenen Leistungen zurückgefordert.
    Schwarzarbeit leistet auch, wer durch vorgetäuschte Selbstständigkeit oder fingierte Arbeitsverhältnisse Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
  • Verstoß gegen Mindestlohnregelungen:
    Mit dem Mindestlohngesetz wird branchenübergreifend ein gesetzlicher Mindestlohn geregelt, der von allen Arbeitgebern mit Sitz im In- oder Ausland zwingend einzuhalten ist. Daneben bestehen in zahlreichen Wirtschaftsbereichen Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere sogenannte Branchenmindestlöhne, die ebenfalls von allen Arbeitgebern im In- oder Ausland zu beachten sind.

(Mehr Informationen findet man hier.)

Bei Verstößen können hohe Strafen drohen

Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewähren, drohen neben empfindlichen Geldbußen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.
So hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2020 über 100.000 Strafverfahren und über 57.000 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Es wurden Bußgelder in Höhe von 46,4 Mio. € festgelegt. Und es wurden Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 1.800 Jahren erwirkt.

Quelle u. a. : Zoll online

2021-07-28

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