Kurzarbeitergeld: Elektronische Antragstellung nach den „Gemeinsamen Grundsätzen KEA”

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat für den elektronischen Datenaustausch bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen zwischen Arbeitgebern und der BA die „Gemeinsamen Grundsätze KEA” nach § 108 SGB IV zum 1. Juli 2021 aufgestellt.

Die Übermittlung der o. g. Anträge an die BA kann als optionales Verfahren nicht mehr nur schriftlich beantragt werden, sondern auch elektronisch über die Entgeltabrechnungsprogramme der Arbeitgeber und dem damit verbundenen Meldeverfahren durchgeführt werden. Dadurch wird die Antragstellung für Arbeitgeber beschleunigt und vereinfacht.

In den Grundsätzen KEA (KEA = Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) werden die Grundlagen festgelegt, auf deren Basis Arbeitgeber die Anträge nach § 323 Abs. 2 SGB III auf Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III in elektronischer Form stellen.

Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Verfahren KEA ist insbesondere, dass die Meldungen der Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die BA senden.
Erfolgt der Antrag in elektronischer Form, sendet die BA die Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls auf elektronischem Weg. Der Basisdienst KEA auf Seiten der BA unterstützt hierbei die Entgegennahme der digitalen Leistungsanträge im Kurzarbeitergeldverfahren sowie deren Bereitstellung für die Bearbeitung.

Arbeitgeber stellen die Anträge auf Kurzarbeitergeld auf Basis von ihnen geleisteten Entgelten. Die Antragsdatensätze sind XML-basiert und folgen dem XSD-Schema von KEA.
Der Datenaustausch erfolgt über den zentralen GKV-Kommunikationsserver sowohl für den Versand der Meldungen mit den Anträgen auf Kurzarbeitergeld an die BA als auch zum Abruf der dazu von der BA bereitgestellten Rückmeldungen.

Bezogen auf den Datenaustausch gibt es folgende Verfahrensschritte:

  • Antragsmeldung durch die Arbeitgeber
  • Korrekturmeldung bei fehlerhaften Anträgen durch die Arbeitgeber
  • Rückmeldung der fehlerbedingt nicht möglichen Verarbeitung eines Antrages durch die BA
  • Rückmeldung der Verarbeitungsfähigkeit eines Antrages durch die BA

Gerade unter dem Gesichtspunkt des pandemiebedingten starken Anstiegs beim Antragsverfahren von Kurzarbeitergeld wurde mit dem elektronischen Verfahren eine Grundlage geschaffen, die den Übertragungsweg im Antragsverfahren beschleunigt und eine Entlastung bei den Arbeitgebern erreicht.

Gemeinsame Grundsätze KEA

Weiterführende Informationen findet man z. B. hier:
Verfahrensbeschreibung KEA
Informationen der BA zum Kurzarbeitergeld

2021-07-22

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