Information GKV: Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber bei der Zahlung der SV-Beiträge

Zuletzt mit GründerNews vom 21.06.2021 hatten wir über die Fortführung der erleichterten Bedingungen für eine Stundung der SV-Beiträge bis Juni 2021 informiert.

Wie der GKV-Spitzenverband mitteilt, ist eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Wenn aber eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten SV-Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich ist:

Gleichwohl wird es möglicherweise Unternehmen geben, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Unternehmen konnte ein niedrigschwelliges Verfahren erreicht werden, um ihnen einen gleitenden Übergang zu ermöglichen.
In einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 30.06.2021 werden diese Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge.

Demnach gelten für von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber folgende Festlegungen:

  • Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
  • Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
  • Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 v. H. für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.

Von der im Rahmen einer Beitragsstundung üblicherweise erforderlichen Sicherheitsleistung kann insbesondere u. a. dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nummer 3 der Beitragserhebungsgrundsätze); pandemiebedingte Stundungen sind bei dieser vergangenheitsbezogenen Betrachtung und bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sicherheitsleistung insoweit erfüllt sind, außen vor zu lassen.

Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 30.06.2021

2021-07-05

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