Änderungen beim Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gibt es Änderungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch: Es gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten.

Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum.
Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert.

Das ändert sich jetzt im Zusammenhang mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt Nr. 32/2021 veröffentlicht wurde und am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten.”
Daher bestimmt das Gesetz in Artikel 5 jetzt, dass bei mobiler Arbeit – also auch im Haushalt der Versicherten – Versicherungsschutz im selben Umfang besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen.
Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert.
Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Auch das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

Quelle: DGUV

2021-06-25

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