Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021

Das Bundesministerium für Finanzen hat unter Datum vom 15.07.2021 ein Schreiben zu den Pauschbeträgen für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 und zur befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.

Aus dem Inhalt:

„Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes CoronaSteuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden werden nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2021

Vorbemerkungen:

  1. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
    Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  2. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  3. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar.
    Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages.
    Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  4. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  5. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (01.01. bis 30.06.2021)

Gewerbezweigermäßigter
Steuersatz (€)
voller
Steuersatz (€)
insgesamt
(€)
Bäckerei664154818
Fleischerei/Metzgerei637255892
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen7313761.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen1.2474431.690
Getränkeeinzelhandel54155209
Cafe und Konditorei637269906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)30241343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)617309926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)141121262

Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (01.07. bis 31.12. 2021)

Gewerbezweigermäßigter
Steuersatz (€)
voller
Steuersatz (€)
insgesamt  
(€)
Bäckerei664154818
Fleischerei/Metzgerei637255892
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen7313761.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen1.2474431.690
Getränkeeinzelhandel54155209
Cafe und Konditorei637269906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)30241343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)617309926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)141121262

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (GZ: IV A 8 -S 1547/19/10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.06.2021, GZ.: IV A 8 – S 1547/19/10001 :002

2021-06-17

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