Unverpackt-Laden

Neuregelungen im Verpackungsgesetz treten zum Teil am 3. Juli 2021 in Kraft

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat die Novelle des Verpackungsgesetzes abschließend gebilligt. Erste Regelungen werden damit am 3. Juli 2021 in Kraft treten.

Ab dem 3. Juli 2021 werden somit u. a. die Herstellung und der  Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik wie Einwegbesteck und -teller, Wattestäbchen, Strohhalme und Rührstäbchen EU-weit verboten. Das gilt ebenso für To-Go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor.
Bereits ab diesem Zeitpunkt wird zudem die Registrierungspflicht ausgeweitet, das heißt, dass sich dann sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen registrieren müssen. Dazu gehören auch Erstinverkehrbringer, die Serviceverpackungen mit Waren befüllen und an Kunden weitergeben sowie Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen. Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Ebenfalls ab dem 03.07.2021 werden die Rücknahme- und Verwertungspflichten ausgeweitet, das bedeutet, auch Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen werden in die Pflichten zur Rücknahme und Verwertung aufgenommen.
Ein weiterer Punkt ist, dass für die Bewirtschaftung von Verpackungsprodukten, die zu Abfall geworden sind, entsprechende finanzielle und organisatorischer Mittel vorzuhalten sind und zwar von Herstellern oder von Verpackungen (inkl. Einweggetränkeverpackungen).

Ab dem 1. Januar 2022 sollen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig sein. Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden (Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet).
Händler dürfen zudem keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an ihre Kundschaft ausgeben.

Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Auch das gilt dann EU-weit.
Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (enthält die Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen)

Mehr Informationen zum Thema Verpackungsgesetz findet man z. B. in unserer GründerNews vom 04.02.2021 oder auch auf den Seiten der Bundesregierung “Mehrweg fürs Essen zum Mitnehmen” oder “Einweg-Plastik wird verboten

2021-06-10

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