Arbeitsrecht: Erteilung einer „Datenkopie” nach DS-GVO

Beschäftigte, die einen Betrieb verlassen, haben laut DS-GVO Anspruch auf Auskunft über ihre vom Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Allerdings sind auch dem datenschutzrechtlichen Anspruch auf Datenkopien Grenzen gesetzt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 27.04.2021.

Im verhandelten Fall  verlangte der Kläger nach seiner Kündigung u. a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DS-GVO).
Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat und zudem dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten als sog. ZIP-Dateien zur Verfügung gestellt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger forderte allerdings auch Auskunft über den zwischen ihm und der Beklagten geführten E-Mail-Verkehr sowie diejenigen E-Mails, in denen er genannt werde.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das zuständige Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.
Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.
Ein Antrag auf Überlassung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Jedenfalls muss ein solcher Anspruch, falls es ihn denn gibt, entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden.

Das BAG ließ materiell-rechtlich offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen kann.
Auch wenn das BAG dem Anspruch auf Kopie verfahrensrechtlich Grenzen setzt, ist somit höchstrichterlich leider nicht entschieden worden, wie weitgehend das Recht auf Datenkopie ist.

Quelle: BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 (Pressemitteilung)

2021-06-08

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