Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung für Nachweis dienstlicher Nutzung

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.
Wollen kleine und mittlere Unternehmen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EstG in Anspruch nehmen, muss grundsätzlich der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung erbracht werden.

Das gilt auch für den Einsatz eines Betriebs-Pkw. Für den Nachweis der mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung muss ein Fahrtenheft geführt werden, das – wenn es nach Ansicht des Finanzamtes nicht ordnungsgemäß geführt wurde – oft nicht als Nachweis anerkannt wird.

In einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15.07.2020 heißt es nun davon abweichend:

„Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EstG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.“

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger die Entnahmen durch die private Kfz-Nutzung mit Hilfe der sog. Fahrtenbuchmethode bewertet und den für die Anschaffung eines PKW gebildeten Investitionsabzugsbetrag auf den PKW übertragen.

Nach einer Außenprüfung vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, dass die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt und daher nicht anzuerkennen seien. Deshalb versagte das Finanzamt die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung und berücksichtigte lediglich eine Absetzung für Abnutzung (AfA).

Das Finanzgericht wies eine Klage des Unternehmers ab. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger den PKW zu 90 % oder mehr betrieblich genutzt habe. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien zu verwerfen, die unzureichenden Angaben seien nicht als einige wenige kleinere Flüchtigkeitsfehler anzusehen. Eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 % sei bei der Verwerfung des Fahrtenbuchs ausgeschlossen und werde auch im Rahmen des § 7g EstG durch die 1 %-Regelung ersetzt. Der private Nutzungsanteil am PKW sei gleichfalls nach der 1 %-Methode zu bemessen.

Die Revisionsklage des Unternehmers vor dem Bundesfinanzhof hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies es an das Finanzgericht zurück.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Sache sei nicht entscheidungsreif, da das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die private Nutzung des PKW im Streitjahr bzw. im Folgejahr einen Anteil von 10 % oder mehr erreicht hat.

Entgegen der Auffassung des Finanzgericht ist der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Anwendungsbereich des § 7g EstG nicht nur mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher nachzuweisen.
Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen.
Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z. B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind und der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Der Steuerpflichtige hat – nach dem Willen des Gesetzgebers – den Nutzungsanteil im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, ohne dass die Führung eines Fahrtenbuchs zwingend erforderlich ist.

Quelle und mehr: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15.07.2020, Az. III R 62/19

2021-06-04

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