Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise verstärkt oder erstmalig von zu Hause aus. Nicht jeder kann dafür ein häusliches Arbeitszimmer nutzen.
Deshalb hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Hinsichtlich deren Anwendung haben sich einige Fragen ergeben. Antworten liefern u. a. ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen vom 17.02.2021 (S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021) und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.
Häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale
Ein häusliches Arbeitszimmer kann steuerlich wie gehabt abgerechnet werden (z. B. Aufwendungen für anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten mit bis zu 1.250 € jährlich abzugsfähig), wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – wie im Falle eines angeordnetes bzw. vereinbarten Home-Offices.
Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden (z. B. weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird), kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 in pauschaler Form erfolgen. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben .
Allerdings kann die Homeoffice-Pauschale nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige z. B. eine erste Tätigkeitsstätte oder betriebliche Einrichtung, eine Auswärtstätigkeit oder einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsucht.
Ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale bzw. ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen für denselben Kalendertag ist somit nicht möglich.
Begrenzung der Homeoffice-Pauschale Höhe nach
Da die Homeoffice-Pauschale als Tagespauschale auf 600 € im Jahr begrenzt ist, können höchstens 120 Arbeitstage berücksichtigt werden.
Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.
Mit der Pauschale sind sämtliche durch die Homeoffice-Tätigkeit entstandenen Aufwendungen für die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen abgegolten (kalendertägliche Betrachtungsweise).
Von der Abgeltungswirkung werden jedoch angeschaffte Arbeitsmittel (z. B. ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Bürostuhl) nicht erfasst.
ÖPNV-Zeitfahrkarten
Nach den Ausführungen des Finanzministeriums Thüringen wird (unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice- Pauschale) hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ÖPNV-Zeitfahrkarte bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten:
Die Kosten für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.
Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, die Zeitfahrkarte dann aber wegen der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwendet werden kann.
Geltendmachung und Nachweis
Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das am 28.12.2020 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung bereits erstellt. Da eine separate Eintragungsmöglichkeit nicht vorhanden ist, sollte die Pauschale im Bereich der sonstigen Werbungskosten erfasst werden.
Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht.
Quelle u. a.: Finanzministerium Thüringen, Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
2021-06-03