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Mehr Rechtssicherheit nach einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung

Arbeitgeber erhalten künftig mehr Rechtssicherheit nach einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern.

So werden ab 1. Januar 2021 bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status des o. g. Personenkreises erlassen, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.

Diese Entscheidung hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen. Sie wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der DRV Bund (RVaktuell 1/2021) veröffentlicht.

Zudem gibt es eine wichtige Verbesserung bei beanstandungslosen Prüfungen: Sofern bei einer Betriebsprüfung der sozialversicherungsrechtliche Status einer Erwerbsperson – d. h. die Frage, ob das zu beurteilende Vertragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist – erkennbar und ausdrücklich überprüft wird, ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist.
Weiter können Arbeitgeber künftig auch bei anderen prüfrelevanten Sachverhalten (z. B. beitragsrechtlicher Natur) eine verbindliche Beurteilung in der Betriebsprüfung beanspruchen. Arbeitgeber müssen dafür allerdings aktiv auf die Prüferin oder den Prüfer zugehen und eine Beurteilung verlangen.

Mit diesen Änderungen reagieren die Rentenversicherungsträger auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September 2019 (Az. B 12 R 25/18 R).
Das BSG hatte mit diesem Urteil seine Rechtsprechung im Hinblick auf die grundrechtsrelevante Indienstnahme der Arbeitgeber für die Sozialversicherung fortentwickelt, um für die Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit nach Betriebsprüfungen zu schaffen. Das BSG hat dabei nicht den Stichprobencharakter von Betriebsprüfungen infrage gestellt, sondern vielmehr verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird, um den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz zu geben.

Arbeitgeber müssen verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte ausdrücklich beanspruchen

Allerdings setzen die Rentenversicherungsträger das genannte BSG-Urteil mit den drei dar-gestellten Änderungen nicht vollständig um. Sie begründen dies mit einer nach dem Urteil beschlossenen Änderung von § 7 Absatz 4 Beitragsverfahrensverordnung. Umso wichtiger ist es, dass zumindest die von den Rentenversicherungsträgern beschlossenen Verbesserungen künftig für mehr Rechtssicherheit der Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen sorgen. Dies setzt in den Fällen nach Nr. 2 und 3 voraus, dass Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen ausdrücklich beanspruchen, dass sie eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte wollen.

2021-05-17

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