Steuererleichterungen wegen Corona: 10 Steuertipps

Die Deutsche Handwerkszeitung hat aktuell 10 Tipps zu Corona-bedingten Steuererleichterungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht und die sind nicht nur für Handwerker interessant!

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung:

  1. Steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmern mit Kindern
    Damit Mitarbeiter Mehrarbeit wegen der Corona-Krise problemlos leisten können, kann man ihnen mit einer steuerfreien Zahlung von 600 Euro unter die Arme greifen (§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG), z. B. um eine Betreuungskraft zu bezahlen für Kinder unter 14 Jahren oder zur Pflege von nahen Angehörigen im Haushalt (siehe auch BFM, FAQ „Corona” (Steuern) vom 26. April 2021, Frage 11).
  2. Stolperfalle bei Stundungsantrag vermeiden
    Kann man aufgrund eines Umsatzeinbruchs die fälligen Steuern nicht zahlen, kann man beim Finanzamt einen schriftlichen Stundungsantrag stellen. Stimmt das Finanzamt zu, müssen bis zum 30. Juni 2021 fällige Steuern frühestens ab dem 1. Oktober bezahlt werden. Stundungszinsen fallen in dieser Zeit nicht an. Bei Ratenzahlung kann die zinslose Stundung sogar bis zum Jahresende ausgedehnt werden.
    Aber beachten: Ein bestehendes Lastschriftverfahren muss widerrufen werden, denn sonst geht nach der “automatischen” Abbuchung die zinslose Stundung verloren.
  3. Betriebsprüfung: Recht auf Unterbrechung bzw. Verschiebung
    Meldet sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung angemeldet, obwohl der Betrieb gerade wegen des Lockdowns geschlossen hat, kann um eine Verschiebung des Prüfungsbeginns ins nächste Jahr gebeten werden, was bei ausreichender Begründung problemlos laufen dürfte.
  4. Lohnsteuer für ausgegebene Schutzmasken und Covid-19-Tests?
    Werden den Mitarbeitern kostenlos FFP2-Masken zur Verfügung gestellt und regelmäßig Covid-19-Tests angeboten, fällt für diese Vorteile kein geldwerter Vorteil ein, der lohnversteuert werden muss.
  5. Homeoffice-Pauschale: Neue steuerzahlerfreundliche Festlegungen
    Arbeitnehmer und Unternehmer, die zu Hause zwar kein Arbeitszimmer haben, seit Ausbruch der Corona-Pandemie aber überwiegend zu Hause arbeiten, können in ihrer Steuererklärung die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen. Abziehbar als Werbungsosten bzw. Betriebsausgaben sind fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr.
    Daneben dürfen noch die Ausgaben für Arbeitsmittel und Telefonkosten für vom privaten Anschluss aus geführte berufliche bzw. betriebliche Telefonate als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
  6. Keine Lohnsteuer für Dienstausfallentschädigung
    Wurde an Mitarbeiter im Jahr 2020 Arbeitslohn ausbezahlt und lohnversteuert, obwohl sie sich in Corona-Quarantäne befanden, kann im Jahr 2021 dafür eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden.
    Eine Erstattung zu viel bezahlter Steuern setzt jedoch voraus, dass die Mitarbeiter für 2020 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
  7. Müssen die staatlichen Corona-Hilfen bereits 2020 versteuert werden?
    Wird der Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berechnet, müssen für 2020 nur dann staatliche Corona-Hilfen als Betriebseinnahme versteuert werden, wenn diese im Jahr 2020 auch dem Konto gutgeschrieben wurden.
    Beim Erstellen einer Bilanz muss für die Corona-Unterstützungshilfe I und II sowie für die November- und Dezemberhilfen in der Bilanz 2020 der Ausweis „sonstiger Vermögensgegenstände” und in der Gewinn- und Verlustrechnung 2020 die gewinnerhöhende Berücksichtigung „außerordentlicher Erträge” erfolgen, wenn die Zahlungen aus diesen Corona-Hilfen bis zur Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr 2021 eingegangen sind oder wenn bereits Ende 2020 offensichtlich war, dass es einen Anspruch auf die Hilfen gibt.
  8. Steuervorteile beim Kauf eines neuen Firmenwagens
    Aufgrund der neuen Corona-Steuerregeln wäre jetzt der beste Zeitpunkt, einen neuen Firmenwagen anzuschaffen, denn man profitiert von der degressiven Abschreibung und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der 20-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
  9. Für das Jahr 2020 geplante Investitionen können 2021 nachgeholt werden
    Wurde im Jahr 2017 ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG vom Gewinn abgezogen, weil im Jahr 2020 betriebliche Investitionen geplant waren? Wurden diese Investitionen wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 nicht vorgenommen, haben die Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Sie ein Jahr mehr Zeit für die Investition. Wird also bis Ende 2021 investiert, entfallen Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen für 2017.
  10. Umsatzsteuerberichtigung wegen Mietausfällen nicht möglich
    Vermietet ein Betrieb Räume, Lagerhallen oder Grundstücke an andere Unternehmer und berechnet dafür Umsatzsteuer, stellt sich die Frage, ob bei vorübergehenden Mietausfällen wegen Corona eine Berichtigung der bereits angemeldeten Umsatzsteuer nach § 17 UStG zulässig ist.
    Die Antwort wurde auf Bund-Länder-Ebene gefunden und lautet leider: nein. Aufgrund der Corona-Krise gibt es bei § 17 UStG keine Erleichterungen. Das bedeutet im Klartext: Eine Berichtigung der Umsatzsteuer bei einem nur vorübergehenden Mietausfall scheidet aus, wenn die Mieten in absehbarer Zeit noch durchgesetzt werden können.

Ausführliche Informationen mit Praxistipps findet man hier: „Steuererleichterungen wegen Corona: 10 neue Steuertipps“

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung

2021-05-12

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