Am 22.04.2021 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland beschlossen.
Mit dem Fondsstandortgesetz sollen aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden.
Ein Ziel des Gesetzes ist auch, dass Start-ups hoch qualifizierte Fachkräfte leichter gewinnen und halten können. Damit würde eine lange erhobene Forderung aus der deutschen Startup-Szene (siehe GründerNews vom 15.07.2020) seitens der Bundespolitik umgesetzt.
Wesentliche neue Regelungen:
- Nationale Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz, mit der die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt wird.
- Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben. Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Startup-Unternehmen aufgenommen.
- Weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter, u. a. Abschaffung der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben; Abschaffung zahlreicher Schriftformerfordernisse; mehr Flexibilität für Fondsverwalter bei Änderungen von Fondsregeln.
- Weitere Digitalisierung der Aufsicht.
- Mehr Flexibilität für Immobilienfondsverwalter.
- Erweiterung der Produktpalette für Fondsverwalter.
- Einführung von Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds (Richtlinienumsetzung).
- Einführung von Regelungen zum Pre-Marketing von Investmentfonds. (Richtlinienumsetzung)
- Darüber hinaus werden KAGB, WpHG und VAG an europarechtliche Vorschriften (Transparenz- und Taxonomie-Verordnung) angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.
Vor allem die Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung sind zu begrüßen.
Die Steigerung der Attraktivität für Start-ups soll nicht nur über den auf 1.440 € erhöhten Freibetrag erreicht werden. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht mehr zum Zeitpunkt der Übertragung auf einen Mitarbeiter als Arbeitslohn zu versteuern ist, sondern die Besteuerung zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, z. B. beim Wechsel des Arbeitgebers.
Darüber hinaus findet das Gesetz auch Anwendung, wenn die Mitarbeiter nicht unmittelbar, sondern über Zwischengesellschaften, am Unternehmen beteiligt sind.
Die Besteuerung ist beim Wechsel des Arbeitgebers vorgesehen. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, welches den Arbeitgebern ermöglicht, den zu besteuernden Betrag der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu übernehmen. Dadurch wird der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.
Für Arbeitnehmer ergeben sich dann bei der Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Steuerübernahme durch ihre Arbeitgeber keine weiteren Steuerzahlungen.
Der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht besteuerte Arbeitslohn muss spätestens nach zwölf Jahren besteuert werden.
Im weltweiten Wettbewerb um hochqualifizierte Fachkräfte sieht die Bundesregierung in der Regelung im neuen § 19a EStG einen wichtigen Schritt für Start-ups, Gründerinnen und Gründern sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen.
2021-05-03