Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Freitag, den 23.04.2021, in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden “Mindestanforderungen” bei bestimmten Inzidenzwerten festgelegt, die von den Bundesländern nicht unter-, aber überschritten werden dürfen.
Da das Gesetz weitgehend hinter die bereits von Mecklenburg-Vorpommern beschlossenen Corona-Schutzmaßnahmen zurückfällt, bleibt es damit – bis auf wenige Ausnahmen – bei den Regeln für das ganze Land, die in Mecklenburg-Vorpommern bereits am 16. April beschlossen wurden:
- Kontaktbeschränkungen (Maximal ein Haushalt plus eine Person, dazugehörige Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt)
- Schließung der Kitas und Schulen bis auf eine Notbetreuung für Klasse 1-6 und in der Kita
- Schließung des Einzelhandels bis auf Grundversorgung
- Schließung körpernaher Dienstleistungen bis auf Friseure
Hinzu kommen künftig zusätzliche Regeln des Bundes nach dem Infektionsschutzgesetz
- Ausgangsbeschränkungen in allen Kreisen und kreisfreien Städten über bei einer Inzidenz über 100 (gelten von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, zwischen 22.00 Uhr und 0.00 Uhr sind Spaziergänge oder Joggen allein weiter möglich)
- In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 müssen die Baumärkte geschlossen werden. Dabei ist in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 100 bis 150 das Einkaufen mit Termin und Test im Baumarkt weiter möglich.
- Verschärfte Quadratmeterbegrenzung im Einzelhandel in Kreisen und kreisfreien Städten über 100 (1 Kundin/Kunde pro 20 qm bis 800 qm, 1 Kundin/1 Kunde pro 40 qm über 800 qm)
- Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen in Kreisen und kreisfreien Städten über 100 nur nach Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Test besucht werden (ausgenommen Kinder bis 6 Jahre).
Dabei gilt der Mechanismus: 3 Tage über 100 – Einführung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen, 5 Tage unter 100 – Lockerung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen am jeweils übernächsten Tag.
Für die Anwendung der Regelungen ist dabei entscheidend, auf welcher Grundlage eine Bestimmung der Orte erfolgt, an denen infolge der Inzidenzwertüberschreitung die Bundesnotbremse greift.
Im Gesetz ist hierzu festgelegt:
„Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.“
Außerdem ist das neue Bundesinfektionsschutzgesetz mit folgenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen verbunden
- FFP 2-Maskenpflicht im ÖPNV und beim Friseur (wird landesweit eingeführt)
- Zusätzliche Kinderkrankentage (von 20 auf 30, bzw. von 30 auf 60 für Alleinerziehende)
- Verschärfte Home-Office-Pflicht und Testangebotspflicht in Unternehmen
- Testpflicht in Schulen
An zwei Stellen gibt es – entsprechend der Bundesregeln – Erleichterungen für MV
- Beisetzungen sind künftig mit bis zu 30 Personen möglich (bisher 20)
- Kinder- und Jugendsport ist im Freien und kontaktfrei mit bis zu 5 Personen bis 14 Jahre plus eine Anleitungsperson (diese mit Test) möglich
Überblick über die in MV geltenden Corona-Regelungen (ab 24. April 2021)
Hinweis:
Im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 22/2021 vom 16.04.2021 wurde die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO (konsolidierte Corona-LVO M-V in der Gültigkeit vom 19.04.2021 bis 23.04.2021) veröffentlicht.
Wegen der durch das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz bewirkten Änderungen wurde eine Anpassung der Corona-LVO M-V vorgenommen, die Neufassung wurde aktuell im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 24/2021 vom 23.04.2021 veröffentlicht.
Hier sind zudem wieder alle Anlagen integriert, die sich auf die einzelnen Wirtschaftsbereiche beziehen.
Zudem sind im Gesetzblatt enthalten:
- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Corona bedingten Regelung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch besteht (Reha-VO)
- Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Achte Pflege und Soziales Corona-VO M-V-Änderungsverordnung)
- Berichtigung zur Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO
2021-04-26