Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten.

Wichtigste Änderung ist, dass die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche auf zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche ausgeweitet wurde.

Die Regelungen zum Homeoffice wurden aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und im § 28b des Infektionsschutzgesetzes neu geregelt, das ebenfalls am 23.04.2021 in Kraft getreten ist.

Betriebe müssen unabhängig von der Corona-ArbSchV umfassende und umfangreiche Maßnahmen zum betrieblichen Arbeits- und Infektionsschutz umsetzen. Dazu zählen beispielsweise Abstandsregelungen, Lüftungsmaßnahmen, Hygieneregeln und technische Maßnahmen zur Trennung der Atembereiche.
Außerdem müssen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und umgesetzt werden.

Mit der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die Regelungen noch einmal der aktuellen Pandemiesituation angepasst. So gilt u. a. Folgendes:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten die Ausführung ihrer Tätigkeit (Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten) im Homeoffice anzubieten, soweit diesem Angebot keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Ist dies nicht möglich, müssen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Soweit es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden.
  • Unter bestimmten Bedingungen müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten.
Hinweis: Mit Stand 23.06.2021 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in angepasster Form bis zum 10.09.2021 verlängert.
Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Alte Fassung:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (konsolidierte Fassung mit Änderungen vom 14. April und 22. April 2021),

202104-26 (aktualisiert am 25.06.2021)

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