Arbeitsrecht: Zustellung einer Kündigung

Immer wieder klagen Arbeitnehmer vor Arbeitsgerichten, weil ihnen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht ordnungsgemäß zugegangen und damit unwirksam sei.

Streitpunkt ist dabei oft die Zustellung des Kündigungsschreibens über den Hausbriefkasten, selbst wenn sie per Einschreiben erfolgt.

In dem Zusammenhang hat z. B. das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17. September 2020 (Az. 3 Sa 38/19) entschieden, dass die Aussagekraft des Sendestatus eines Einwurf-Einschreibens nicht ausreicht, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs der Postsendung (hier: Kündigung) zu gründen.

Im verhandelten Fall stritten die Parteien darüber, ob dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit ein Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Der Arbeitgeber hatte im Prozess vorgetragen, dem Kläger sei die Kündigung am 29. Juni 2017 unter seiner Anschrift mit Einwurf-Einschreiben zugestellt und der Einwurf von dem Mitarbeiter der Deutschen Post mit Datums- und Uhrzeitangabe dokumentiert worden. Als Beweis legte der Arbeitgeber einen Einlieferungsbeleg vor sowie einen weiteren Beleg, wonach die Sendung am 29. Juni 2017 zugestellt worden war.
Aus dem Beleg mit Sendungsstatus geht allerdings nicht der Name des Zustellers hervor und er beinhaltet auch keine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Reutlingen zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hatte, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Zustellbestätigung nicht den Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Kündigungsbriefs begründet, hat auch das LAG Baden-Württemberg die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen und bekräftigt, dass die Aussagekraft des Sendungsstatus nicht ausreicht, um auf ihm den Anscheinsbeweis des Zugangs zu gründen.

Das Landesarbeitsgericht ließ es dahingestellt bleiben, ob möglicherweise der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Kündigungsschreibens begründet (allerdings ist auch dies ist in der Rechtsprechung umstritten).
Denn im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nicht die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs – die bei der Deutschen Post AG gegen Zahlung einer Gebühr angefordert werden kann – vorgelegt, sondern “nur” einen sogenannten Sendungsstatus.

Praxistipp:

Ist eine Kündigung zuzustellen, sollte man einen möglichst sicheren Weg wählen, wie die persönliche Aushändigung gegen Empfangsquittung oder die Beauftragung von zuverlässigen Boten, die zudem auch bestätigen können, dass der Briefumschlag, der übergeben wird bzw. in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, das Kündigungsschreiben enthält. Hier sollte zudem unbedingt festgehalten werden, wer das Schreiben wann eingeworfen hat (auch zum Nachweis der Einhaltung von bestimmten Fristen).

Die Zustellung einer Kündigung mittels Einschreiben ist, wie der hier zitierte Fall zeigt, mit Risiken behaftet und sollte nur dann genutzt werden, wenn eine persönliche Aushändigung oder die Zustellung per Boten nicht möglich sind.

2021-04-15

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