Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 und ergänzt sie um eine Testpflicht.
Damit werden Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Diese Regelung zur Testpflicht soll ab Anfang nächster Woche (19.04.2021) in Kraft treten.
Arbeitsplatz und Arbeitsweg stellen für diese Beschäftigten ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Hier können Tests im Unternehmen helfen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und weitere Ansteckungen zu vermeiden.
Die Testungen sind eine notwendige Ergänzung zum betrieblichen Infektionsschutz und bieten den Beschäftigten zusätzliche Sicherheit. „So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
Bisher geltende Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bestehen weiter
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.
Wichtig ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen, z. B.:
- Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
- Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
- Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
- das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
- die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (noch nicht im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht)
Zum Thema SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) siehe auch GründerNews vom 11.03.2021 (zuletzt aktualisiert am 13.04.2021).
Außerdem: Bundeskabinett hat sich auf Corona-Notbremse geeinigt
Das Bundeskabinett hat sich heute auf eine weitere Verschärfung des Lockdowns verständigt. Die Gesetzesvorlage für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes muss aber noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Allerdings ist die ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer nicht erforderlich. Der Bundesrat könnte allenfalls Einspruch erheben.
Die Bundesregierung wird zudem ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für Gebote und Verbote ab einem Schwellenwert von 100 zu erlassen – aber nur mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
Die Festlegungen gelten, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet ab dem übernächsten Tag. Sie bleiben so lange in Kraft, bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet und treten dann am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Geplant sind folgende Regelungen:
- Ausgangsbeschränkungen
Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen, berufliche Pflichten, die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
- Private Kontakte
Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen sowie deren Kinder, wenn sie unter 14 sind. Das gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Raum. Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen gibt es für Lebenspartner, beim Sorgerecht und in Todesfällen.
- Einzelhandel
Die Einzelhandelsgeschäfte müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Es müssen FFP2- oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Zudem darf nur eine begrenzte Anzahl an Menschen in die Läden.
- Gastronomie und Hotellerie
Die Restaurants müssen schließen, dürfen aber bis 21 Uhr Speisen zum Abholen anbieten. Die Lieferung ist auch nach 21 Uhr erlaubt, also auch während der Ausgangssperre.
Touristische Übernachtungen in Hotels sind verboten. Geschäftsreisende dürfen übernachten und auch versorgt werden.
- Körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken sowie Friseurbetriebe. Es müssen FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Beim Friseurbesuch ist zudem ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorzuweisen.
- Freizeit, Kultur und Sport
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten.
Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen.
- Öffentliche Verkehrsmittel
In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
- Schulen und Kitas
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche auf Corona getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas. Die Länder können aber Notbetreuung an Schulen und Kitas einrichten. Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 200 liegt.
2021-04-13