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Corona-Regeln im Betrieb: Was dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (und was nicht)?

Die Umsetzung der Corona-Regeln in einem Unternehmen erfordert nicht nur praktische Maßnahmen, sondern muss auch gesetzlichen Vorschriften folgen.

So stellt sich die Frage, welche Pflichten haben eigentlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Und wie sieht es mit ihren Rechten aus?

Fürsorgepflicht Arbeitgeber

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind durch einen Arbeitsvertrag „aneinander gebunden“. Daraus ergibt sich u. a. eine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber.
Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre Belegschaft zu schützen, z. B. dadurch, dass sie die derzeit geltenden Corona-Arbeitsschutzregeln im Betrieb umsetzen und die Einhaltung der Maßnahmen kontrollieren.

Und solange ihr Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird, müssen Arbeitnehmer den Anweisungen folgen.

Speziell in Corona-Zeiten kommt hinzu, dass Arbeitgeber bestimmte Informationen erheben dürfen, die ansonsten zum rein privaten Bereich gehören, solange das dem Ziel dient, den Gesundheitsschutz im Betrieb aufrecht zu erhalten. So ist zum Beispiel Auskunft darüber zu geben, ob Arbeitnehmer Urlaub in Risikogebieten machen bzw. gemacht haben oder es kann eine Telefonnummer für den Notfall gefordert werden – Informationen, die in „normalen“ Zeiten tabu sind.
Auch Auskunft über eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 können Arbeitgeber verlangen.

Verstoßen Arbeitnehmer gegen betriebliche Regelungen zum (Corona)-)Arbeitsschutz – weil sie sich z. B. weigern, eine Schutzmaske zu tragen – kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, das reicht von einer Abmahnung über eine Entgeltminderung bis hin zur Kündigung.

Rechte von Arbeitnehmern

Auf der anderen Seite können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit der Belegschaft zu sichern.
Gibt es einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit der Arbeitnehmer, könnte eventuell das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB greifen. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an.
Auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gibt es, solange nicht unmittelbar erkennbar ist, dass eine private Auskunft dazu beiträgt, den Gesundheitsschutz im Betrieb zu sichern.

Impfpflicht für Arbeitnehmer?

Dürfen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie sich gegen Corona impfen lassen?
Eindeutig nein, denn eine Anweisung zum Impfen ist nicht erlaubt. Zwar können Arbeitgeber die regelmäßige Testung der Beschäftigten verlangen, doch impfen lassen oder nicht ist kein dienstliches Verhalten und in ihrem außerdienstlichen Verhalten können Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden.

Arbeitgeber dürfen auch nicht verlangen, dass Mitarbeiter ihren Impfstatus darlegen. Eine Ausnahme gilt nach dem Infektionsschutzgesetz aber für Einrichtungen im Gesundheitswesen, wie Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pflegeheime (§ 23a S. 1 IfSG).

Unter bestimmten – eng gefassten – Bedingungen kann eine „Impfverweigerung“ allerdings dazu führen, dass Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit nicht mehr geeignet sind, weil z. B. sie ungeimpft eine hohe Gesundheitsgefahr für Kollegen oder Kunden darstellen und es keinen alternativen Arbeitsplatz für sie gibt. Auch hier hat immer die Einzelfallprüfung Vorrang, die im Extremfall dazu führen kann, dass Mitarbeitern personenbedingt gekündigt werden kann bzw. muss.

Wie sieht es mit der Freistellung für einen Impftermin aus?

Arbeitnehmer sind verpflichtet, Arzt- oder Impftermine außerhalb ihrer Arbeitszeit wahrzunehmen. Ansonsten erlischt für die Zeit ihrer Abwesenheit der Vergütungsanspruch. Allerdings bleibt es den Arbeitgebern überlassen, sich in solchen Ausnahmesituationen wie unter Pandemiebedingungen kulant zu zeigen und ihre Mitarbeiter bezahlt frei zu stellen.

Können Arbeitnehmer allerdings nicht frei über den Impftermin entscheiden, weil dieser von der Behörde fest vorgegeben wurde, greift die gesetzliche Regelung in § 616 BGB und der Vergütungsanspruch bleibt für die Zeit der Abwesenheit ausnahmsweise bestehen.

Tipp:
  1. Weitere Informationen zum Thema findet man auf den Seiten des BMAS: “FAQs zum Coronavirus, Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen”
  2. Die Wirtschaft will sich stärker einbringen und ihren teil beitragen zur Corona-Teststrategie.

Corona-Tests in Unternehmen durchzuführen wird zunehmend wichtiger. Wie es geht und was zu beachten ist – in den beiden Erklärfilmen finden Sie Antworten.

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Der Einsatz von Corona-Antigentests im eigenen Betrieb erfordert Planung. Woher bekomme ich ausreichend Corona-Tests? Wie organisiere ich Ausgabe und Testung? Und welche Stellen bieten eventuell weiterführende Informationen rund um die Dokumentation und rechtliche Fragen?Der Film fokussiert die wichtigsten Themen und informiert über mögliche Herangehensweisen. 

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2021-03-31 | Ergänzt 2021-04-01

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