Informationen zur betrieblichen Altersversorgung

Nachfolgend einige Hinweise zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung – speziell in zahlungsschwachen (Corona-)Zeiten.

Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit

Wird eine Direktversicherungszusage für die betriebliche Altersversorgung durch Arbeitgeberleistungen finanziert, ist zu beachten, dass in Zeiten der Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter besteht, auch bei vollständiger Einstellung der Arbeit. Somit besteht auch die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich weiter fort. Die Fristen zur Unverfallbarkeit bleiben von der Kurzarbeit unberührt.
Im Einzelfall kommt es jedoch auf die Ausgestaltung der Direktversicherungszusage an. Ist der Beitrag von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig, reduziert sich die Zusage entsprechend der vorliegenden Regelung.
Auch bei Zusagen, deren Aufwand sich nach dem Beschäftigungsgrad richtet, können sich Anpassungen ergeben. Wird die Arbeitsleistung vollständig eingestellt, entfällt der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer. Bei Vorliegen entsprechender Regelungen, z. B. in einer Versorgungsordnung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, kann für diesen Zeitraum die Beitragszahlung für die Direktversicherung ruhen.

Aber auch ohne eine solche Regelung, können Eingriffe gerechtfertigt sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber in einem Umfang, dass ihnen die Aufrechterhaltung der Direktversicherung in unveränderter Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Eingriff in die Versorgung möglich.
Das Bundesarbeitsgericht hat für diesen Fall strenge Regeln aufgestellt. Danach kann nur in die zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften der Arbeitnehmer eingegriffen werden. Und das auch nur in dem Maß, das proportional zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens notwendig ist.
Der Eingriff ist im Einzelfall zu prüfen, da er immer von den konkreten Regelungen der Versorgungszusage, der Versorgungsordnung, der Betriebsvereinbarung oder des ggf. geltenden Tarifvertrags ab.

Beitragsstundung möglich

Um einen kurzfristigen finanziellen Engpass zu überbrücken, kann bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungszusagen eine Beitragsstundung für betroffene Arbeitgeber hilfreich sein. Allerdings sollte sichergestellt sein, dass eine Nachzahlung der gestundeten Beiträge möglich ist. Ansonsten setzen sie sich Haftungsrisiken gegenüber seinen Arbeitnehmern aus.

2021-03-27

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