Corona: „Sozialschutz-Paket III“ tritt am 1. April 2021 in Kraft

Das „Sozialschutz-Paket III” ist am 17.03.23021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Im folgenden wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie („Sozialschutz-Paket III“):

Enthalten sind u. a. folgende Maßnahmen:

  • Verlängerung des erleichterten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen bis 31. Dezember 2021
  • Verlängerung der Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder sowie Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten bei pandemiebedingten Schließungen der Einrichtungen weiter mit Mittagessen versorgt werden)
  • Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 150 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme
  • Schutz für Künstler*innen und Kreative (zusätzliche Mittel sowie Aussetzung der Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € im Künstlersozialversicherungsgesetz)
  • Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) und Verknüpfung mit der „Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Deutschen Bundestag, maximal aber bis Ende 2021

Ergänzende Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • Kostenlose FFP2-Masken für Leistungsberechtigte des SGB II
  • Kinderbonus von 150 Euro
  • Bis zu 350 Euro Zuschuss für Digitale Endgeräte

Das Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Hinweis:

Erläuterungen zu einzelnen Punkten des Sozialschutz-Pakets III finden man auf den Seiten des BMAS.

2021-03-25

Print Friendly, PDF & Email