Steuern: Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die monatliche 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können.

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.07.2020 entschieden.

Im verhandelten Fall ermöglichte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € (zzgl. Umsatzsteuer] zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €.

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen.
Das zuständige Finanzamt vertrat allerdings die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe” zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.

Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht.

Nach Auffassung des BFH ist der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.
Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44 €-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

Hinweis:

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EstG) aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Ausnahme: Die Teilnahme an den nach § 20 Abs, 2 S. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zertifizierten Kursen setzt zwingend eine Mitgliedschaft voraus und die Kosten der Kurse werden über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen.
Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben Steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (Freibetrag).

Quelle: BFH-Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18, PM des BFH Nr. 59/2020 vom 17.12.2020

2021-03-24

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