Drittes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Am 26.02.2021 wurde das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz werden folgende steuerlichen Maßnahmen zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage umgesetzt:

  • Neuerliche Anhebung der Höchstbetragsgrenze beim steuerlichen Verlustrücktrag für 2020 und 2021 2022: Reduzierung des steuerlichen Verlustrücktrags auf den alten Rechtsstand)
    Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
  • Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
    Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% gemindert.
  • Nachträglicher Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bei Einkommensteuerbescheiden für 2019
    Die Änderung soll auch den Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 unter Berücksichtigung der neuen Höchstbetragsgrenzen ermöglichen, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 bereits vor oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig geworden ist.
  • Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020
    Ermöglicht werden soll im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2021. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 € herabgesetzt wurden.
  • Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2022
    Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Einmaliger Kinderbonus von 150 € im Jahr 2021
    Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 17.03.2021 in Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Mit Ausnahme des Artikels 2 des Gesetzes – mit dem das rücktragbare Verlustvolumen ab dem 1. Januar 2022 wieder auf das Vorkrisenniveau gesetzt wird – traten die Maßnahmen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Beschlussempfehlung und Bericht Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

2021-03-02 (aktualisiert am 22.03.2021)

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