Brexit: Aktuelle Informationen zu den Beziehungen der EU mit dem VK

Nachfolgend einige Informationen zu weiteren Entwicklungen im Bezug auf den vollzogenen Brexit.

1. Handels- und Kooperationsabkommen: Vorläufige Anwendung bis 30.04.2021 verlängert

Die britische Regierung hat am 23. Februar 2021 im Rahmen des Partnerschaftsrats der EU und des Vereinigten Königreichs dem Vorschlag der Kommission zugestimmt, die vorläufige Anwendung des neuen bis zum 30. April 2021 zu verlängern.
Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt und sollte ursprünglich bis zum 28. Februar 2021 ratifiziert werden.
Die nun vereinbarte Verlängerung ist nur durch den gemeinsamen Beschluss des Partnerschaftsrats möglich. Sie dient der Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten des Abkommens in alle 24 Sprachen der EU und soll dem Europäischen Parlament und dem Rat mehr Zeit zur Überprüfung des Abkommens gewähren.

2. Fortführung der Koordinierung der sozialen Regelungssysteme für entsandte Arbeitnehmer und Selbstständige

Am 16. Februar 2021 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2021/C 55/01) die Bekanntmachung veröffentlicht, dass alle 27 EU-Mitgliedstaaten sich für die Fortführung der sozialversicherungsrechtlichen Koordinierung für entsandte Arbeitnehmer und Selbstständige entschieden haben.
Das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich (VK) sieht die Möglichkeit vor, dass entsandte Personen für eine maximale Dauer von 24 Monaten im heimischen Sozialversicherungssystem verbleiben können, wenn der jeweilige Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch nimmt und entsprechend die EU-Kommission notifiziert.
Die Bundesregierung hatte bereits am 13. Januar 2021 eine vorläufige Notifizierung bei der EU-Kommission über die Fortführung der Koordinierungsregeln vorgenommen. Diese wurde durch den Beschluss eines entsprechenden Gesetzentwurfs (durch das Bundeskabinett am 3. Februar 2021 bestätigt), der sich nun im parlamentarischen Verfahren befindet.

3. Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem VK

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Entwurf SozSichUKG) am 3. Februar 2021 beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde am 24.02.2021 dem Bundestag vorgelegt.
Zur Anwendung und Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit als Teil des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits legt der Gesetzentwurf die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch fest. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Die Koordinierung der sozialen Sicherheit ist nach denselben Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.
Der Gesetzentwurf legt fest, dass das Bundesarbeitsministerium die Funktion der zuständigen Behörde im Sinne des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wahrnimmt.
Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Falle der Entsendung von Personen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Personen, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zuständig.
Den zuständigen Trägern der Rentenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für die Personen darüber zu entscheiden, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Das Gesetz soll ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend gelten.

2021-03-02

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