Bundesrat stimmt weiterer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu

Der Bundesrat hat der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 1. Februar 2021 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht galt bis zum 31. Januar 2021. Der Bundesrat hat nun zugestimmt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 nahtlos zu verlängern. Damit werden die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert.

Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz anschließen.

Welche Fristen gelten?

Mit der Verlängerung wird die Sonderregelung des § 1 Absatz 3 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) bis zum 30. April 2021 fortgesetzt.
Nach § 1 Absatz 3 COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben, ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife durch die Hilfsleistung abgewendet wird.
Darüber hinaus wird der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 COVInsAG werden die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, nicht gläubigerbenachteiligend angesehen, sofern gegenüber dem Schuldner zum Zeit-punkt des Inkrafttretens dieser Regelung kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Das Ziel der Neuregelung besteht darin, Gläubiger, die einem infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Schuldner durch eine Stundung entgegengekommen sind und damit einen Beitrag dazu geleistet haben, die aufgrund der staatlichen Hilfsprogramme bestehenden Sanierungsaussichten nicht zu vereiteln, nicht gerade wegen der Zahlungserleichterung einem erhöhten Anfechtungsrisiko auszusetzen.

Quelle: Bundesregierung

Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 18.02.2021

2021-02-23

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