Förderprogramm

Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ verlängert

Die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wurde ab dem 01.01.2020 für zwei Jahre verlängert. Gefördert werden kann zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Zielgruppe sind:
  • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmern)
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Förderung in Anspruch nehmen können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die:

  • rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe tätig sind,
  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben (EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen).

Neu gegründete Unternehmen, die noch keinen Jahresabschluss erstellt haben, können die Angaben nach Treu und Glauben schätzen.

Nicht förderfähig sind:

  • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnliche Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
  • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
  • Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, z. B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.


Auch Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Förderprogramm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an (in MV siehe Bildungsscheck zur Qualifizierung von Existenzgründern/Existenzgründerinnen).

Gefördert werden:
  • allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
  • spezielle Beratungen, um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen.
  • Unternehmenssicherungsberatungen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen erhalten Unternehmen unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse sie für Beratungen bis zum 31. Dezember 2020 beantragt oder erhalten haben. Beachtet werden müssen allerdings die De-minimis-Höchstgrenzen.

Ausführliche Informationen zu Förderbedingungen, Förderhöhe und Antragstellung findet man auf den Internetseiten des BAFA.

2021-02-10

Print Friendly, PDF & Email