Ehegatten-Arbeitsverhältnis (steuer)rechtssicher gestalten

Oft werden vor allem in kleinen (Familien)Unternehmen Ehepartner oder andere Familienmitglieder als Arbeitnehmer beschäftigt.

Vor allem auf das sogenannte Ehegatten-Arbeitsverhältnis schaut das Finanzamt besonders kritisch, denn es könnte sein, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht, um steuerliche Vorteile nutzen zu können.
So sind die Lohnzahlungen an Ehe-/Lebenspartner für die Mitarbeit im Betrieb als Betriebsausgaben abzugsfähig und verringern damit den Gewinn des Unternehmens, was wiederum zu einer Minderung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung führt.
Denn einerseits müssen angestellte Ehegatten/Lebenspartner den erhaltenen Bruttoarbeitslohn zwar versteuern. Auf der anderen Seite kann allerdings durch den Abzug von Werbungskosten der zu versteuernde Arbeitslohn gemindert werden oder z. B. die Gestellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung steuerlich attraktiv sein.

Entscheidung der Finanzgerichte zu einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Mit dem Problem des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses befasste sich u. a. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 20.11.2018, Az.: 2 K 156/18).
Im verhandelten Fall, der hier als Muster dienen soll, erkannte das zuständige Finanzamt den Arbeitsvertrag mit der mitarbeitenden Ehefrau nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug.

Der vorliegende Arbeitsvertrag hielt auch der Prüfung vor dem Finanzgericht nicht stand. Das Finanzamt hat laut Finanzgericht zu Recht das begründete Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt und die dadurch im Betrieb des Klägers angefallenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Im verhandelten Fall ging es um einen IT-Berater, dessen Ehefrau bei ihm als Bürokraft geringfügig beschäftigt war. Als Teil ihres Arbeitslohns wurde ihr ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen. Die Ehefrau arbeitete im Büro für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart.
Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten das Ehepaar den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.

Mit “normalen” Mitarbeitern würde man das anders regeln

Das Gericht wies die Klage des Unternehmers ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte mit folgender Begründung:

  • Was die Eheleute zur Arbeitszeit vereinbart hätten, entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Die Arbeitszeit sei einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart worden, andererseits sollten aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen.
  • Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei.
    Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse.
  • Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.
Wichtige Hinweise für ein steuerlich anerkanntes Ehegatten-Arbeitsverhältnis:

Für ein steuerlich anerkanntes Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollte man grundsätzlich zumindest folgende Punkte beachten:

  • Es muss zu erkennen sein, dass der Einsatz im Unternehmen als Ersatz für eine fremde Arbeitskraft erfolgt und über eine familienrechtlich übliche Mitarbeit hinausgeht.
  • Schließt man ein Arbeitsverhältnis mit Ehegatten oder Lebensgefährten ab, muss das einem Fremdvergleich standhalten. Das ist gegeben, wenn die Tätigkeit auch fremden Arbeitnehmern zu denselben Bedingungen angeboten würde.
  • Im Arbeitsvertrag sind Arbeitsumfang und (Kern-)Arbeitszeiten festzuhalten.
  • Das Arbeitsverhältnis muss nachgewiesenermaßen tatsächlich durchgeführt werden.
  • Das Gehalt sollte am besten stets pünktlich und auf ein separates Konto des Ehegatten überwiesen werden.
  • Wichtig: Insbesondere sollte  vorab auch der sozialversicherungsrechtliche „Status“ von Ehegatten oder Lebenspartnern von einem Rentenversicherungsträger oder der Krankenkasse festgestellt werden. Besonders in Fällen, in denen Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner Miteigentümer von betrieblichen Räumen sind oder Bürgschaften für den Betrieb übernommen haben, kann es zu Problemen kommen, weil hier kein Arbeitnehmerstatus festgestellt wird.
Tipp:

Diese Hinweise lassen sich natürlich im Grundsatz auch auf andere Familienmitglieder wie Eltern, Geschwister, Kinder usw. übertragen.
Deshalb gilt in diesen Fällen ebenso, dass abgeschlossene Verträge einem Fremdvergleich standhalten müssen, damit es nicht zu Beanstandungen durch das Finanzamt kommt.

2021-02-04

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