Sind Sponsoringaufwendungen von Freiberuflern Betriebsausgaben?

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt, dass zu den Betriebsausgaben auch Sponsoringaufwendungen von Freiberuflern zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen gehören können.

Voraussetzung ist, dass, als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für das Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen des Unternehmens werben will.

Das bedeutet, dass die Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen der Sponsoren hinweisen und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu den Sponsoren und ihren Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Zum verhandelten Fall:

Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR mit Sitz in X, bestehend aus den Ärzten Dr. K (mit einem Anteil von 52 %) und H (mit einem Anteil von 48 %). Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitjahr (2009) erzielte sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 454.124,03 €. Die Gesamteinnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit beliefen sich auf rd. 946.000 €.

Ab dem Jahr 2006 schloss die Klägerin mit A jährlich Sponsoring-Verträge ab, in denen sich A verpflichtete, mit dem Logo „… .de” bzw. “… .com” auf seiner Kleidung und … zu werben. Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten führten über einen dort angegebenen Link zu dem Internetauftritt der Klägerin.

Nach dem für das Streitjahr abgeschlossenen Sponsoring-Vertrag war das Logo „… .de” bei allen Sportveranstaltungen als Aufnäher auf der Kleidung des A anzubringen, das Logo „… .com” auf der Kappe einzusticken. Die Kosten für die Aufnäher und die Bestickung waren von A zu tragen.
Zusätzlich erhielt die Klägerin das Recht, mit den Erfolgen von A zu werben. Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos, Flyer sollten der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten des Sponsorings beliefen sich im Streitjahr auf 71.400 € brutto, welche die Klägerin über Darlehen finanzierte. Auf den Sponsoring-Vertrag für das Jahr 2010 wurde im Streitjahr ein Abschlag in Höhe von 23.800 € gezahlt. Weitere 3.000 € wurden im Streitjahr für das Personal-Sponsoring des M aufgewandt.

Nach dem Sponsoring-Vertrag mit M erhielt die Klägerin das Recht, mit den Erfolgen von M bis zum 31.03.2010 zu werben. Vereinbarungsgemäß sollte das Logo „… .de” bzw. “… .com” bei nationalen und internationalen Veranstaltungen an der Kleidung von M verwendet werden; dies galt auch für nationale und internationale Teambekleidung. Kappen und Schlüsselbänder mit den Logos waren während aller Veranstaltungen und öffentlichen Auftritte zu tragen, wobei die Klägerin die Kosten für die Herstellung und Beschriftung der Schlüsselbänder trug. Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos und Flyer sollten der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Er änderte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 10.03.2011 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung u.a. insoweit ab, als Sponsoring-Aufwendungen in Höhe von 98.200 € (71.400 € + 23.800 € + 3.000 €) sowie Finanzierungskosten der Darlehen für das Sponsoring in Höhe von 3.042,18 € nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.

Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der BFH begründete dies wie folgt (Auszug aus dem Urteil) :

  1. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt. Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment”, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen.
  2. Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne.
    Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen.
  3. Zu den Betriebsausgaben gehören nach der Rechtsprechung auch Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient.
  4. Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle zu übertragen, in denen Sponsoringaufwendungen von Angehörigen der freien Berufe getätigt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, fällt auch die berufliche Außendarstellung von Angehörigen der freien Berufe einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Sponsoring in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten berufsbezogenen.
  5. Da die freiberufliche Tätigkeit in besonderer Weise durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist und dabei regelmäßig auf die Schaffung einer Vertrauensbeziehung zum Empfänger der freiberuflichen Leistung abzielt, sind auch solche Sponsoringmaßnahmen steuerlich anzuerkennen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu stärken.
  6. Die imagefördernde Wirkung kann sich dabei nicht nur aus dem Sponsoring von allgemein als unterstützungswürdig erachteten Aktivitäten, sondern auch aus einem Transfer des Images der gesponserten Aktivitäten auf die Tätigkeit des Freiberuflers ergeben.

Zum Urteil des BFH vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17

2021-01-28

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