Ralph Schipke

Corona: Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber durch vereinfachte Stundung

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung für die Zeit ab November 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen, der in vielen Bereichen zu hohen Umsatzeinbußen führt.

Vom Lockdown besonders betroffen sind Unternehmen im Gastronomie-, Dienstleistungs- und Freizeitbereich, die oft auch zahlreiche Mini-Jobber beschäftigen. Wegen der fehlenden Umsätze geraten Unternehmen oft in Zahlungsschwierigkeiten und können die Beiträge zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe bezahlen.

Minijob-Zentrale gewährt erleichterte Stundung

Um die Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen, können Minijob-Arbeitgeber seit November 2020 eine Stundung beziehungsweise einen Zahlungsaufschub der Beiträge bei der Minijob-Zentrale beantragen.
Wie diese erleichterte Stundung funktioniert, erklärt die Minijob-Zentrale im folgenden Beitrag:

Mussten Arbeitgeber wegen der Corona-Krise ihr Unternehmen schließen und sind nicht in der Lage ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, können sie bei der Minijob-Zentrale einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. Stundung der Beiträge stellen. Die Minijob-Zentrale ist die zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs in Deutschland und überwacht die Beitragszahlung durch die Arbeitgeber.
Voraussetzung für die Gewährung einer Stundungsvereinbarung ist, dass Arbeitgeber alle zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Hilfen beantragt haben. Eine Sicherheitsleistung seitens der Arbeitgeber ist nicht notwendig. Auch Stundungszinsen werden von der Einzugsstelle Minijob-Zentrale nicht erhoben. Eine Stundung der Beiträge kann im vereinfachten Verfahren bis einschließlich des Beitragsmonats Februar 2021 vom Arbeitgeber beantragt werden.
Gut zu wissen: Auch bereits bestehende Vereinbarungen über Ratenzahlungen aus den vergangenen Monaten, die aufgrund fehlender Liquidität nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten, können an die aktuelle Situation angepasst werden.

So beantragen Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die Beschäftigungsmonat bis Februar 2021 erfolgt in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband im vereinfachten Verfahren mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars.

Den entsprechenden Stundungsantrag finden Minijob-Arbeitgeber auf der Homepage der Minijob-Zentrale (> Service > Formulare).

Dort kann der Antrag auf Stundung heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. Anschließend besteht die Möglichkeit, den Antrag über das Kontaktformular an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dazu geben Arbeitgeber ihre Daten an, wählen als Betreff Stundung aus und fügen den Antrag als Anhang bei.

Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es auch beim GKV-Spitzenverband.

2021-01-27

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