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Anträge für Unterstützung des Einzelhandels können gestellt werden

Mit der Marktpräsenzprämie möchte das Land Mecklenburg-Vorpommern den stationären Einzelhandel unterstützen.

Der Einzelhandel steht in Mecklenburg-Vorpommern aktuell vor besonderen Herausforderungen. „Die coronabedingten Schließungen des stationären Einzelhandels selbst aber auch Einschränkungen in anderen Wirtschaftsbereichen führen zu erheblichen Kundenrückgängen und Umsatzausfällen. Hinzu kommen eine allgemeine Kaufzurückhaltung und ein geändertes Einkaufsverhalten. Coronabedingt werden mehr Einkäufe online statt stationär erledigt. Mit der neuen Marktpräsenzprämie wollen wir den stationären Einzelhandel unterstützen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch. „Das ist eine sehr gute Nachricht für die von Schließungen betroffenen Einzelhändler“, betonte Dr. Wolfgang Blank, Präsident der geschäftsführenden Kammer der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern (IHKs in MV). „Dass es eine besondere Hilfe für Einzelhändler geben muss, haben wir von Anfang an in den Sitzungen mit der Landesregierung gefordert. Nun ist es wichtig, dass die Prämie schnell bei den Händlern ankommt!“

Die IHKs in MV stellen gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium die Marktpräsenzprämie am 01. Februar um 15 Uhr in einem Webinar unter der Adresse https://bit.ly/36dAuR0 ausführlich vor.

Das Wirtschaftsministerium gewährt eine einmalige Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen, die beispielsweise für Werbung und Verkaufsförderaktionen aber auch für den Aufbau eines Internetauftritts oder Onlineshops genutzt werden kann.

In die Antragstellung eingebunden sind die Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, die die Marktpräsenzprämie maßgeblich mit entwickelt haben. Sie nehmen im Vorwege der Antragstellung eine Prüfung der Angaben zur Identität und zur Antragsberechtigung vor. Dazu gehört die Plausibilisierung des Umsatzrückgangs. Die Bestätigung erfolgt im Antragsformular. Dazu hat der Antragsteller das ausgefüllte Antragsformular im Original bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Nach Abschluss ihrer Prüfung leitet diese den um ihre Bescheinigung ergänzten Antrag an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern weiter. Der Antragsteller wird per Abgabenachricht über die Weiterleitung informiert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Soloselbstständige aus dem stationären Einzelhandel mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die infolge der Schließungen ab November 2020 erhebliche Umsatzrückgänge erleiden. Antragsvoraussetzung ist ein coronabedingter durchschnittlicher Umsatzrückgang in den Monaten November und Dezember 2020 von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.


Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe

Die Beherbergungs- und Gastronomiebranche leistet in Mecklenburg-Vorpommern einen überdurchschnittlichen Beitrag zur Bruttowertschöpfung. Die Schließungen in dieser Branche sind daher mit erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Mecklenburg-Vorpommern verbunden. Nachdem der Bund mit den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in der Zeit der Betriebsschließungen unterstützt hat, leistet das Land für diese Unternehmen eine Unterstützung für die Zeit nach den Betriebsschließungen. Durch Zahlungen als Beitrag zu den Wiederanlaufkosten soll den Unternehmen nach den Betriebsschließungen der Wiederanlauf erleichtert werden.

Die Starthilfe des Landes richtet sich an Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (Abteilungen 55 und 56) in Mecklenburg-Vorpommern, die auch die Novemberhilfe beantragt haben.

Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Mit der Starthilfe leistet das Land einen Beitrag zur Deckung der Wiederanlaufkosten nach den Betriebsschließungen. Dieser Beitrag wird über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der Umsatz im November 2019 bzw. der im Bundesprogramm der Novemberhilfe maßgebliche Vergleichsumsatz des jeweiligen Unternehmens. Die Höhe der Starthilfe beträgt 5 Prozent dieses Umsatzes.

Die Starthilfe wird als einmalige Anlaufkostenpauschale ausgezahlt. Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung.

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Die Antragstellung erfolgt papiergestützt mittels Antragsformular durch den Antragsteller. Dem Antrag sind Erklärungen zu erhaltenen Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen beizufügen.

Die Antragsfrist beginnt am 27. Januar 2021 und endet am 28. Februar 2021.

Zum Förderprogramm “Corona-Strathilfe für Berherbergungs- und Gastronomiebetriebe” gelangen Sie hier:


Initiative für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern

https://einkaufmitherz.de/

Quellen: 27.01.2021  | WM  | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit | Landesförderinstitut M-V

Unterstützung für die Zeit nach den Betriebsschließungen – Jetzt Anträge stellen
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