Einigung im MV-Gipfel: Die Corona-Regeln ab dem 10. Januar

Aufgrund der hohen Corona-Zahlen in Mecklenburg-Vorpommern und ganz Deutschland müssen die Corona-Schutzmaßnahmen leider bis zum 31. Januar 2021 verlängert werden. Die Kontaktbeschränkungen werden ab dem 10. Januar verschärft.

“Die Lage ist sehr ernst. Auch in Mecklenburg-Vorpommern. Die zweite Welle trifft insbesondere die ostdeutschen Länder hart. Wir müssen verhindern, dass die Zahlen immer weiter ansteigen. Unabhängig von unseren Entscheidungen kommt es jetzt auf jede und jeden EInzelnen an. Ich bitte Sie: Bleiben Sie zu Hause. Treffen Sie sich, wenn es geht, mit niemandem. Beschränken Sie Ihre Kontakte auf das absolut notwendige Minimum”, so die Ministerpräsidentin.

Was gilt ab 10. Januar? Das sollten Sie wissen:

Kontakt­beschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Treffen stattfindet: in der eigenen Wohnung, in der Wohnung der EInzelperson oder draußen. Entscheidend ist, wer sich trifft. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.

Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.

Schulen und Kitas: Die Präsenzpflicht in den Schulen ist bis zum 31. Januar aufgehoben. Die Klassen oberhalb der Stufe 7 werden im Distanzunterricht unterrichtet. Auch Kinder aus den Klassen 1 bis 6 können zuhause bleiben. Wir bitten die Eltern darum, diese Möglichkeit zu nutzen. Kitas und Schulen bleiben aber für Kinder offen, bei denen eine Betreuung zuhause nicht sichergestellt ist. Ab dem 11. Januar kehren die Abschlussklassen, die in diesem Jahr Prüfung haben, in die Schulen zurück.

Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.

Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.

Familien­besuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebens­partner, Lebens­gefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebens­gefährten möglich. Dabei sind die Kontakt­beschränkungen zu beachten.

Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es nun für Hochrisikogebiete – aktuell für den Kreis Mecklenburgische Seenplatte – Ausnahmen (siehe unten). Ansonsten gibt es für Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.

Private Reisen in andere Bundesländer: Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantänepflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.

Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Einzelhandel: Es sind weite Teile des Einzelhandels geschlossen. Geöffnet bleiben Supermärkte und der Lebensmittel-Verkauf, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futermittelmärkte, Blumenläden und der Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Freizeit: Auch Freizeit­einrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Zoos, Tier- und Vogelparks, Saunen und Spielhallen.

Fahrschulen sind geschlossen.

Sport ist im Januar nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.

Spielplätze: Die Außen­spielplätze können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Innen­spielplätze sind geschlossen.

Regeln für Hochrisikogebiete in Mecklenburg-Vorpommern

Besondere Schutzregeln gelten, wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt zum Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen wird. Insbesondere sollen dann folgende Maßnahmen gelten:

Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen in dieser Zeit nur noch in besonderen Ausnahmefällen ihr Haus/ ihre Wohnung verlassen, zum Beispiel um von der Arbeit zurückzuehren oder ein Krankenhaus bzw. einen Arzt aufsuchen zu können.

Mobilitätsbeschränkungen: Die Bürgerinnen und Bürger dürfen in dieser Zeit einen Radius von 15 Kilometern un die eigene Wohnung nicht ohne triftigen Grund überschreiten.

Ein triftiger Grund für eine Überschreitung des 15-Kilometer-Radius ist zum Beispiel, um zur Arbeit, zur Schule oder zur Kita zu kommen, um zum Arzt, ins Krankenhaus, in ein Impfzentrum oder auch zum Tierarzt zu gelangen. Auch Einkäufe des täglichen Bedarfs oder notwendige Besuche innerhalb der Kernfamilie sind weiter über die 15 Kilometer hinaus möglich.
Nicht möglich sind Ausflüge über den 15-Kilometer-Radius hinaus.
Auch Tagesausflüge aus anderen Kreisen ins Hochrisikogebiet sind untersagt.

Schulen und Kitas werden bis auf eine Notbetreuung geschlossen.

Aktuell ist der Kreis Mecklenburgische Seenplatte Hochrisikogebiet. Über die konkreten Regelungen dort können Sie sich auf den Internetseiten des Kreises informieren.

Im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 1/2021 wurden veröffentlicht:

  • die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V, konsolidierte Fassung
  • zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung (2. SARS-CoV-2-QuarV), konsolidierte Fassung
  • die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 (2. Corona-KiföVO ÄndVO M-V), konsolidierte Fassung
  • die Fünfte Verordnung zur Änderung der Schul-Corona-Verordnung, konsolidierte Fassung.

Im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 3/2021 wurden veröffentlicht:

  • Erste Verordnung zur Anpassung der Anlagen der Corona-LVO M-V
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Corona bedingten Regelung
    der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und
    Rehabilitationseinrichtungen mit denen ein Vertrag der Kostenträger
    nach § 111 oder § 111a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch besteht (Reha-VO)
  • Zweite Pflege und Soziales Corona-VO M-V-Änderungsverordnung

2020-01-11 (aktualisiert 22.01.2021)

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