Corona: Weisung der BA zu Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021″ veröffentlicht.

Soweit erforderlich werden die untergesetzlichen Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31.12.2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.
Ab 01.01.2021 werden u. a. nur einige Vereinfachungen teilweise befristet bis zum 31.12.2021 weitergeführt.
Es wurden weitere Regelungen über das Jahresende 2020 hinaus getroffen, die bisher bis Ende 2020 befristet sind (z. B. zu Grenzgängern).
In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.

Wesentlicher Inhalt der Weisung:
  • Anrechnung von Sonderzahlungen:
    Die Anrechnung ist bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes möglich, wenn die Sonderzahlungen statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden.
  • Erholungsurlaub:
    Die Sonderregelung zur Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wird nicht verlängert.
    Neu: Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.
    Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
    Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich. Resturlaubsansprüche sind zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen.
    Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich. Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
  • Verfahrensvereinfachungen:
    Die mit Weisung 202003015 vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden, außer bei Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit).
  • Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen:
    Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten.
  • Nachträgliche Antragstellung Kurzarbeitergeld:
    In Ausnahmefällen kann der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung von den Arbeitgebern korrigiert werden. Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet.
  • Bescheinigung höherer Leistungssatz:
    Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Grenzgänger:
    Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.
    Allerdings ist gegenüber der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug zu versichern (formlos), dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.
  • Erleichterungen bei Transfergesellschaften:
    Das Nachreichen der Profilingbögen ist möglich. Ein Nachholen der Arbeitsuchendmeldung nach Übertritt in die Transfergesellschaft ist nicht möglich.

Die komplette Weisung ist abrufbar unter www.arbeitsagentur.de > Über uns > Unsere Veröffentlichungen > Weisungen nach laufender Nummer > 202012024.

Tipp:
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) hat ihr FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld aktualisiert. Das Papier ist auf der Webseite der BDA veröffentlicht.
FAQ – Kurzarbeit (Stand: 23. Juni 2021)

Quelle: BA

2021-01-11 (aktualisiert 01.07.2021)

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