Ralph Schipke

Wann habe ich einen Anspruch auf Elternentschädigung?

Hilfe für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten sich die Äußerungen der jedwieligen Einrichtungen unbedingt schriftlich bestätigen lassen, um späteren Nachweisschwierigkeiten begegnen zu können.

Bietet eine Kita eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal juristisch zwar geöffent. Allerdings erhalten nicht alle Kinder eine Notbetreueung. Die Situation entspricht damit nicht der einer Kita-Schließung. Doch gilt in diesen Fällen die Entschädigungsregelung? Auf jeden Fall: Lehnen Eltern ein bereitstehendes Notbetreuungsanggebot ab, lösen sie selbst den Betreungsbedarf ihres Kindes aus und due Entchädigungsregelung geift nicht.

Die Ausbreitung des Coronavirus verursacht große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen sowie der Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wie Werkstätten und Tagesförderstätten die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren und können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen. Gleiches gilt, wenn Kinder die Einrichtungen nicht besuchen können, weil diese zwar nicht geschlossen werden, sie die vorgenannten Einrichtungen aber aufgrund einer sie betreffenden Absonderung nicht betreten dürfen.

Für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Personen, die ihr Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, aufgrund einer behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtungen (z.B. Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen) oder einer das Kind persönlich betreffenden Absonderung und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.

Wann habe ich einen Anspruch auf Elternentschädigung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass eine erwerbstätige Person einen Verdienstausfall erleidet, der darauf beruht, dass sie infolge der Schließung einer Kita, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten ihr(e)betreuungs-, beaufsichtigungs- oder pflegebedürftiges Kind(er) selbst betreuen, beaufsichtigen oder pflegen muss, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen kann. Gleiches gilt, wenn nicht die Einrichtung selbst geschlossen wird, sondern die Kinder die vorgenannten Einrichtungen aufgrund einer sie betreffenden Absonderung nicht betreten dürfen. Ein Kind ist dann betreuungsbedürftig, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn es sich um ein Kind mit Behinderungen handelt, das auf Hilfe angewiesen ist. Für ein hilfebedürftiges Kind mit Behinderungen gilt keine Altersgrenze, das heißt ein Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich auch bei volljährigen Kindern.

Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Quelle: BDA | BMAS

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