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Wer soll zuerst geimpft werden?

Festlegen soll das die “Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das CoronavirusSARS-CoV-2 (CoronalmpfV)”.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatte sich in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium dafür stark gemacht, die Priorisierung des Zugangs zu erweitern.

In der Gruppe ohne besondere Risiken sollten Erwerbstätige vorrangig geimpft werden können. Die BDA konnte hier einen Teilerfolg erzielen, da in die nun verkündete Verordnung eine neue Prioritätengruppe aufgenommen wurde und die Verordnung unter § 4 Ziffern 4 und 6 CoronalmpfV vorsieht, dass neben allen Personen im Lebensmitteleinzelhandel, Erwerbstätige in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur ebenfalls priorisiert werden.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021.

Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronalmpfV) vom 4. Dezember 2020, der festlegt, welche Personen prioritär Anspruch auf eine solche Schutzimpfung haben.

Die Verordnung gewährt gesetzlich Versicherten und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

Da aber in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2dieser noch nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen kann, erfordert dies Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll.

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das CoronavirusSARS-CoV-2 sollte nach dem entsprechenden Referentenentwurf zunächst für Personen bestehen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Danach besteht der Anspruch für Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen.

Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

In die nun gültige Verordnung ist eine neue Prioritätengruppe aufgenommen worden und die Verordnung sieht unter $ 4 Ziffern 4 und 6 CoronalmpfV vor, dass “neben allen Personen im Lebensmitteleinzelhandel,  Erwerbstätige in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur ebenfalls priorisiert werden.”

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft.

Quelle: BDA

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