Ralph Schipke

Corona: Bei Kurzarbeit 3-Monats-Frist beachten

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass Betriebe, die nach mehr als dreimonatiger Kurzarbeitspause im Zuge des zuletzt verhängten „Lockdown-Light” wieder einen Arbeitsausfall zu beklagen haben, eine erneute Anzeige bei ihrer Agentur für Arbeit einreichen müssen.

Denn, wenn die Kurzarbeitspause drei Monate oder länger gedauert hat, erlischt eine im Frühjahr gestellte Anzeige!

Die Agentur weist außerdem darauf hin, dass Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lock-down betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten können.
Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung werde das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert.

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Zum Thema Kurzarbeit:

Seit Beginn des Corona-Lockdowns können Unternehmen die Möglichkeit nutzen, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken und so Entlassungen zu vermeiden. Unternehmen und Betriebe zahlen bei verkürzter Arbeit das anfallende Kurzarbeitergeld in Vorleistung aus. Sie haben dann gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen.
Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

Für weitere Informationen zum Thema “Kurzarbeiter” verweisen wir auf unsere GründerNews, u. a. unter Datum vom 02.11.2020 und 23.06.2020.

Mehr Informationen zum Thema Kurzarbeit findet man auch auf den Internetseiten der BA.

2020-11-20

Print Friendly, PDF & Email