In einem Schreiben informiert der GKV-Spitzenverband über die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung der von den Auswirkungen der Corona-Pandemie infolge des zeitlich befristeten Teil-Shutdowns betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die ihre Beiträge selber zahlen.
Im Zusammenhang mit den am 28. Oktober 2020 beschlossen Maßnahmen zur Eindämmung des dynamischen Infektionsgeschehens – dem Teil-Lockdown – erhalten betroffene Unternehmen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
Es kann angesichts der voraussichtlichen Anzahl der von dem aktuellen Teil- Shutdown betroffenen Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beantragung und Bewilligung der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Gleiches gilt – sofern Kurzarbeitergeld beantragt wurde – hinsichtlich der Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge.
In der Folge kann es zu temporären Liquiditätsengpässen auf Seiten der betroffenen Unternehmen kommen, die gleichermaßen Auswirkungen auf die Erfüllung der Beitragszahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung entfalten.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es daher angebracht, den betroffenen Unternehmen, die sich bis zum Zufluss der für sie bereit gestellten Wirtschaftshilfen infolge des Umsatzeinbruchs im November 2020 in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, durch geeignete und zugleich zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auch seitens der Sozialversicherung entgegenzukommen und dabei von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
In Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt der GKV daher, den von dem aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen/ Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellung in Form eines (erneuten) erleichterten Stundungszugangs anzubieten.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
- Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat November 2020 gestundet werden.
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat.
Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen.
An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen.
Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil- Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars (Muster) zu stellen.
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für erleichterte Stundungen, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt werden, dürfte im Hinblick auf die begrenzte Stundung der Beiträge für den Monat November 2020 regelmäßig keine Rolle spielen.
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown betroffenen sind.
Quelle: GKV-Spitzenverband,
2020-11-19