BMF-Schreiben zum Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesfinanzministeriums hat in Ergänzung zu den Festlegungen zur Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 am 04.11.2020 ein Schreiben veröffentlicht.

Hier geht es u. a. um folgende Punkte:

  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen
  • Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand
    sowie von Restaurantgutscheinen
  • Gewährung von Jahresboni
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
  • Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3
    Satz 3 UStG
  • Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
  • Wiederkehrende Leistungen
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe

BMF-Schreiben vom 04.11.2020 (GZ. III C 2 – S 7030/20/10009 :016)

Das Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 19.06.2020 beschlossen und am 29.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Kernpunkte des Gesetzes:
  • Umsatzsteuer: Senkung des Steuersatzes für die Gastronomie
    Die Mehrwertsteuer für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken in der Gastronomie soll ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 neu UStG).
  • Umsatzsteuer: Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG
    Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG (Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 27 Abs. 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
  • Einkommensteuer: Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber
    Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 09.04.2020 in Abstimmung mit den Ländern veranlasst, dass Beihilfen und Unterstützungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach §3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden können. Mit Hilfe eines §3 Nr. 11a neu EStG soll nun die gesetzliche Grundlage für die steuerfreie Zahlung geschaffen werden. Es gelten mit dem Betrag von 1.500 Euro und der Vorgabe der Gewährung des Zuschusses oder des Sachbezuges zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 bis 31.12.2020 dieselben Voraussetzungen wie im BMF-Schreiben.
  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
    Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden. (§ 3 Nr. 28a neu EStG-E).
    Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 begrenzt. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst, g EStG) einzubeziehen. Die Zahlung der Zuschüsse ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Durch eine Ergänzung in § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG wird die Zahlung des steuerfreien Zuschusses als zusätzlicher Ausschlusstatbestand für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich aufgenommen.
  • UmwStG: Rückwirkungszeiträume
    Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 S. 3 und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zu erzielen.
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung: BMF-Ermächtigung zur Umsetzung einer möglichen EU-Verschiebung der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • Weiterhin ist eine nicht steuerrelevante Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen.

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

Hinweis:

Zum Thema Steuerliche Erleichterungen siehe auch GründerNews vom 08.04.2020 (zuletzt aktualisiert am 29.05.2020).

2020-05-29 (zuletzt aktualisiert am 04.11.2020)

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