Unter Datum vom 02.11.2020 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur sogenannten Gutschein-Richtlinie veröffentlicht.
Hintergrund:
Der Einsatz von Gutscheinen als Marketinginstrument in Unternehmen ist in den letzten Jahren rasant angestiegen. Gutscheine nehmen im stationären Handel – wie im Online-Vertrieb – eine bedeutende Position ein. Wer Geschenkgutscheine einsetzt, sollte dabei streng auf die rechtlichen Grenzen achten.
Mit den neuen Vorschriften soll zukünftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleistet werden.
Die Gutschein-Richtlinie soll insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie der Vermeidung der Doppel- oder Nichtbesteuerung dienen.
Diese Vorschriften sollen aber nur Gutscheine betreffen, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Bei Gutscheinen wurde bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden konnten, bezogen sich Waren- oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung.
Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.
Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG unterlag.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird nunmehr der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Januar 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2020 geändert worden ist, geändert.
In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden die verschiedenen Gutschein-Möglichkeiten neu definiert und die Anwendung mit Beispielen untersetzt.
So werden z. B. die bisher verwendeten Begriffe „Waren- oder Sachgutschein“ und „Wertgutschein“ durch die Begriffe „Einzweck-Gutschein“ bzw. „Mehrzweck-Gutschein“ ersetzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. Es wird – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 2. Februar 2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens behandelt worden sind.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Download BMF-Schreiben vom 02.11.2020 (GZ: III C 2 – S 7100/19/10001 :002)
Mit § 3 Abs. 13 bis 15 UStG hat der Gesetzgeber die sog. europäische „Gutschein-Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt.
2020-11-05