Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

In Reaktion auf das veränderte Infektionsgeschehen wurden in Abstimmungen zwischen Bund und Ländern Anpassungen an der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende beschlossen.

Die Neuerungen sollen bis zum 8. November 2020 durch die Länder umgesetzt werden.
Es handelt sich bei dem Muster um eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder. Mit dem Muster sollen bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gewährleistet werden. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen bleiben in Ausnahmefällen möglich.

  • Quarantäne-Anordnung
    Nach § 1 Abs. 1 sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern.
    Die Quarantänedauer kann frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise verkürzt werden, vgl. § 3 der Muster-Verordnung.
  • Vorzeitige Beendigung der Quarantäne
    Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne. Gemäß § 3 der Muster-Verordnung kann die Selbstisolation durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden.
  • Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung
    Die Verordnung sieht in § 2 einige Ausnahmen von der Pflicht zur Selbstisolation vor.
    Unter anderem gilt die Quarantänepflicht nicht bei zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder für bis zu fünf Tage in einem Risikogebiet.
    Die Ausnahmetatbestände für Dienstreisen wurden gegenüber der für Mitte Oktober ursprünglich geplanten Fassung insofern noch einmal überarbeitet, als dass ein zweiter Test drei Tage nach der Einreise nicht mehr erforderlich ist. Das vereinfacht Dienstreisen.
    Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, S. 2 der neuen Muster-Verordnung sind Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, bei Vorlage eines negativen Tests von der Quarantänepflicht befreit. Die zu Grunde liegende Testung muss entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein, § 2 Abs. 3 S. 3 der Muster-Verordnung.
    Nach wie vor gilt nach der Muster-Verordnung ferner eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, wenn sie unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, sofern die weiteren in der Verordnung neu eingeführten Voraussetzungen am Urlaubsort vorliegen, u. a. ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 6).

Muster-Quarantäneverordnung

Mecklenburg-Vorpommern:
Ausnahmen nach der Quarantäneverpflichtung regelt aktuell die „Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-QuarV)” vom 13. Oktober 2020 im § 2 Abs. 2 (Stand: 20.10.2020).

Am 21. Oktober ist die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 66/2020) in Kraft getreten.

Tipp: Auf den Seiten der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) findet man unter dem Punkt: “Covid-19 Informationen für Unternehmen => Übersicht über Quarantäneverordnungen für Ein- und Rückreisende” eine Zusammenfassung (Excel -Tabelle) mit Verlinkungen zu den Festlegungen der einzelnen Bundesländer (Stand 19.10.2020).

2020-10-21

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