Verordnung ersetzt Allgemeinverfügung des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Befreiungen nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung

Achtung: Die Allgemeinverfügung wurde am 09.10.2020 ersetzt durch die Verordnung der Landesregierung zur neunten Änderung der Quarantäneverordnung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 63 veröffentlicht wurde.

Nachfolgend Auszüge aus der Pressemitteilung zur Allgemeinverfügung, die im Wesentlichen den Inhalt der Verordnung wieder gibt:

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland ist signifikant gestiegen. In Folge dessen sind immer mehr innerdeutsche besonders betroffene Gebiete im Sinne des § 1 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden.
Da eine Änderung der Landesverordnung in der Kürze der Zeit nicht erfolgen kann, tritt die Vollziehung einer Allgemeinverfügung mit nachfolgendem Inhalt ab sofort in Kraft:

Bezüglich der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sind mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 12. Oktober 2020 bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte folgende Personen, die aus einem sogenannten Risikogebiet kommen, von den Regelungen befreit:

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Post, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
  2. als Abgeordnete dem Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament oder als Mitglied einer Landesregierung oder der Bundesregierung angehören;
  3. deren Tätigkeit zwingend notwendig ist (die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen) für die Aufrechterhaltung:
    – der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels sowie des Lebensmittelgroßhandels,
    – der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
    – der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    – der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    – der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
    – der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung – des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
    – der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
  4. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder von den durch diese beauftragten Wartungs- und Serviceunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben oder zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit einreisen;
  5. die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder zurückreisen;
  6. die medizinisch veranlasst nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen;
  7. die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet nach § 1 Absatz 5 durchgereist sind.

Quelle und mehr: Pressemitteilung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V (WM)

2020-10-09

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