Arbeitnehmer müssen über Arbeitsunfähigkeit unverzüglich informieren

Arbeitnehmer müssen bei eintretender Arbeitsunfähigkeit unverzüglich ihre Arbeitgeber informieren. Diese Anzeigepflicht besteht auch bei Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, ob die Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung schulden.

Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, ihren Arbeitgebern nicht nur ihre Arbeitsunfähigkeit mitteilen, sondern auch deren voraussichtliche Dauer.

Diese Anzeigepflicht ist außerdem nicht auf den Fall einer Ersterkrankung beschränkt. Sie umfasst nach einem Urteil des BAG vom 7. Mai 2020 auch die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus unverzüglich mitzuteilen.

Daran hat sich nach zutreffender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mit dem insofern gegenüber der früheren Rechtslage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Lohnfortzahlungsgesetz unveränderten Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG nichts geändert. Denn die „voraussichtliche Dauer” der Arbeitsunfähigkeit verlängert sich bei ihrer Fortdauer über die zunächst mitgeteilte Dauer hinaus und bedarf daher einer erneuten Information des Arbeitgebers.
Nur dies entspricht Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, denn die Anzeigepflicht soll die Arbeitgeber in die Lage versetzen, sich auf das Fehlen der arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer möglichst frühzeitig einstellen zu können.
Dieses Bedürfnis besteht auch bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den zunächst mitgeteilten Zeitraum hinaus und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob die Arbeitgeber noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Wenn Arbeitnehmer nach dem Gesetz zu einer unverzüglichen Anzeige verpflichtet sind, bedeutet dies, dass sie ohne schuldhaftes Zögern handeln müssen. Sie tragen dabei zudem das Risiko der rechtzeitigen und zutreffenden Übermittlung.

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Im vorliegenden Fall ging es um die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Einem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil mehrfach seine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Vorgesetzten nicht rechtzeitig vorgelegen hatten.

Das Verfahren wurde zwar an die vorherige Instanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, zur weiteren Untersetzung zurückverwiesen.
Tenor des Urteils ist aber:
Verletzen Arbeitnehmer ihre Anzeigepflicht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, kann dies – nach vorheriger vergeblicher Abmahnung – eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen (siehe dazu auch GründerNews vom 22.08.2019)

Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 619/19

Tipp:

Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihre Arbeitnehmer darüber zu informieren, an welche Personen sie sich wenden sollen, um ihre Anzeigepflicht zu erfüllen, und eine Mobilfunk-Nummer oder Telefonnummer mit Anrufbeantworter anzugeben, unter der die Arbeitnehmersich melden können.

2020-10-07

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